Onlineplattform darf den Verkauf von rechtsextremer Erkennungskleidung verbieten
In einem Eilverfahren hatte sich das Landgericht Nürnberg mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine Internetverkaufsplattform Kleidung der rechtsextremen Szene über ihr Verkaufssystem ausschließen bzw. sperren kann.
Die Inhaberin einer Bekleidungsmarke, deren Produkte von bestimmten Medien als Erkennungsbekleidung der rechtsextremen Szene zugeordnet werden, hatte hierbei gegen eBay geklagte. Diese hatten aus vorgenanntem Grund deren Waren von laufenden und zukünftigen Auktionen ausgeschlossen. Dagegen hatte sich das Begehren der Markeninhaberin gerichtet. Unter anderem ließ sie vorgetragen, in der Sperrung durch eBay liege eine Benachteiligung als markbeherrschendes Unternehmen sowie ein unzulässiger Ausschluss vom Wettbewerb vor. Daher solle eBay auch per einstweiliger Verfügung untersagt werden, die mit den streitgegenständlichen Marken gekennzeichneten Erzeugnisse vom Verkauf über den Internetmarktplatz von eBay auszuschließen.
Dieser Antrag wurde jedoch durch das Landgericht Nürnberg zurückgewiesen. So lagen bereits die prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht vor. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diene nämlich an sich nur der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im sog. Hauptsacheverfahren. Sofern eBay „einstweilen “durch das Gericht gerichtlich gezwungen würde, den Vertrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, könnte dies auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Waren der Klägerin rechtmäßig vom Verkauf ausgeschlossen wurden. Dies würde im Ergebnis somit eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, was jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. Ein solcher war im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben.
Das Gericht war insofern der Meinung, dass der eBay drohende Schaden, nämlich mit in rechtsextremer Szene beliebter Kleidung in Verbindung gebracht zu werden, schwerer wiege, als ein möglicher Umsatzrückgang der klagenden Markeninhaberin. Ferner handele es sich bei eBay gerade nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts. Zum relevanten Markt gehören vielmehr auch andere Internetplattformen und Online-Shops. Für die Markeninhaberin bestünden somit auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Darauf, ob die Klägerin als rechtextremistisch einzustufen sei, komme es letztlich nicht an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth PM Nr. 7 vom 17.5.2013
Fazit: Sofern das Urteil des LG Nürnberg rechtskräftig wird, können Betreiber von Onlineverkaufsplattformen, um einen möglichen Imageschaden zu vermeiden, einschlägige Produkte vom Verkauf ausschließen, ohne damit rechnen zu müssen, zumindest eine einstweilige Verfügung zu kassieren. Unklar bleibt jedoch, ob es sich bei der streitgegenständlichen Bekleidung nach Auffassung des Gerichts um sog. Erkennungskleidung der rechten Szene handelt und deshalb entsprechende Verkäufe und Auktionen gesperrt werden dürften.
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