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OLG Köln: "Top-Preise" sind erlaubt

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Werbung mit „Top-Preisen“ keine unzulässige Spitzenstellungswerbung ist (Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 173/14).
Ein Händler hatte mit „Goldankauf zu Top-Preisen“ geworben, obwohl er zuvor bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu der Aussage „Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck“ abgegeben hatte. Er wurde wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung auf Zahlung einer Vertragsstrafe verklagt. Die Kölner Richter wiesen diesen Anspruch jedoch zurück. Die Werbung mit Höchstpreisen sei eine Spitzengruppenwerbung und setze voraus, dass der Händler mit seinen Ankaufspreisen tatsächlich zur Spitzengruppe gehöre. Davon zu unterscheiden sei die aktuelle Werbung mit „Top-Preisen“, die nicht mit „Spitze“ gleichzusetzen sei. Damit sei nur ein besonders gutes oder überdurchschnittlich gutes Angebot gemeint. Ein Preis, der das durchschnittliche Preisniveau vergleichbarer Waren spürbar unterschreite, dürfe als „Top-Preis“ beworben werden.
Die Werbung mit „Top-Preisen“ im Onlinehandel ist zulässig, wenn tatsächlich überdurchschnittlich gute Preise angeboten werden.
Bildnachweis: © Anatoly Maslennikov – Fotolia.com

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