LG Frankfurt: Sofortüberweisung ist kein zumutbares Zahlungsmittel
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Sofortüberweisung nicht als einziges Zahlungsmittel ohne Zusatzkosten angeboten werden darf (Urteil vom 24.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14).
Im konkreten Fall hatte der Bundesverbrand der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb GmbH geklagt, da diese auf ihrem Reiseportal Gebühren für bestimmte Zahlungsarten erhob und als einzig kostenfreie Zahlungsweise nur die „Sofortüberweisung“ anbot.
Die Richter aus Frankfurt stuften diese Vorgehensweise als wettbewerbswidrig ein. Nach § 312 a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch sei der Onlinehandel verpflichtet, Verbrauchern eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Diese Voraussetzungen erfülle die „Sofortüberweisung“ allerdings nicht. Im Rahmen dieser Zahlungsart müsse der Kunde in eine vertragliche Beziehung mit einem Dritten treten, seine Kontozugangsdaten mitteilen und zum Abruf von Kontodaten sogar einwilligen. Problematisch sei dabei die grundsätzliche Überlegung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten unter Sicherheitsbedenken bekannt geben zu müssen. Grundsätzlich könne die Sofortüberweisung weiterhin angeboten werden, jedoch müssten Verbrauchern im Onlineshop dann zusätzliche, kostenlose Zahlungsoptionen angeboten werden.
Durch das Urteil des LG Frankfurts wurde nun die dritte Zahlungsart als unzumutbar eingestuft. Neben der Sofortüberweisung sind dies die Visa elektron, sowie eine bestimmte MasterCard Gold (vgl. dazu unseren Artikel in der INTERNET World Business 6/15 vom 16.03.2015).
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