Markenrechtsverletzung, wenn der Händler die Verpackung der Ware entfernt?
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg hatte ein Softwarehersteller einen Händler verklagt, der dessen Produkt, eine Steuererklärungs- Software, ohne die Original-Verpackung und nur als CD-ROM mit Seriennummernzertifikat und rückseitig abgedruckten Lizenzbestimmungen weitervertrieben bzw. angeboten hatte. Allerdings ohne Erfolg (Urteil vom 21.01.2015, Az. 408 HKO 41/14).
Der Hersteller, der auch Inhaber der zugrundliegenden Markenrechte war, vertrieb seine Software eigentlich in einer “Minibox“, die aus einem Umkarton mit einer innenliegenden, nicht beschrifteten Schachtel aus brauner Pappe bestand. Diese enthielt ein Seriennummernzertifikat mit rückseitig abgedruckten Lizenzbestimmungen sowie ein Informationsblatt mit rückseitig abgedruckter Installationsanweisung und Programmhilfen. Daneben wurde die Software von Seiten des Herstellers zum einen auch als Datenträger mit aufgeklebter Seriennummer für die Aktivierung, zum anderen als Download angeboten.
In dem Anbieten der Software ohne „Minibox“ durch einen Händler sah der Softwarehersteller eine Markenrechtsverletzung. Er vertrat die Auffassung, der verklagte Händler spiegle dem Kunden durch die Übersendung nur von Fragmenten vor, sein Angebot sei mit dem Original, also mit der Minibox identisch. In dieser Veränderung des Originalprodukts sei eine unzulässige, die ursprüngliche Integrität des Produkts betreffende Produktmodifikation zu sehen.
Dem folgten die Hamburger Richter allerdings nicht und wiesen die Klage ab. Zwar könne eine markenrechtsrelevante Veränderung einer Ware auch darin liegen, dass eine teilweise oder völlige Entfernung der Umverpackung stattfinde. Dies sei jedoch nur dann von Bedeutung, wenn davon eine Gefahr für den Ruf der Marke ausgehe. Dies ist z.B. der Fall, wenn mit der Umverpackung vorgeschriebene Kennzeichnungspflichten erfüllt würden. So liege es z.B. bei Kosmetik auf der Hand, dass die Originalverpackung eine entscheidende Rolle bei der Wahrung der Herkunfts- oder Qualitätsfunktion spielen könne. Insofern wäre in einem solchen Fall die Entfernung der Verpackung auch geeignet, den Ruf einer Marke zu schädigen. Da der Softwarehersteller im vorliegenden Fall aber selbst das Produkt ebenso in „abgespeckter“ Form als CD-ROM und Download anbiete, ginge der Hersteller schon selbst offenbar nicht davon aus, dass die vom Händler identisch angeboten Software ohne Verpackung dem Ruf der Marke schade.
Grundsätzlich kann das Entfernen der Verpackung also eine Markenrechtsverletzung darstellen. ds ist jedoch davon abhängig, wie wichtig die Informationen auf der Verpackung für die Herkunfts- oder Qualitätsfunktion der Marke im Einzelfall hat.
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