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Preise nicht nur auf Anfrage!

Teilt ein Onlinehändler die Preis für seine Artikel nur auf Anfrage mit, handelt er wettbewerbswidrig (Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2015, Az.: 33 O 15881/14).
Ein Möbelhändler hatte seinen Shop so gestaltet, dass Verbraucher die Preise zu den unterschiedlichen Ausführungen der Artikel erst nach Eingabe ihren Namens und ihrer E-Mail-Adresse über ein Formular anfordern konnten. Nach Klick auf einen Button „Angebot anfordern“ erhielten sie ein „Angebot“ mit einem Link zum Onlineshop, wo die konkreten Preisangaben zum Artikel nun eingesehen werden konnten.
Das Landgericht München I stufte den Ablauf als wettbewerbswidrig ein. Es liege ein gezieltes Anbieten von Artikeln vor, so dass § 1 Preisangabenverordnung und Art. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG anwendbar seien. Danach seien die Preisangaben korrekt und vollständig direkt auf der Angebotsseite zu platzieren.
Werden Artikel mit variablen Preisen angeboten, müssen trotzdem alle Preisangaben direkt in der Artikelbeschreibung gemacht werden. Dazu können zum Beispiel Dropdown-Menüs oder Tabellen mit den jeweiligen Artikelvarianten und – preisen eingefügt werden.
Bildnachweis: corund – Fotolia

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