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OLG Frankfurt a.M.: Abmahnung auch bei inaktivem Shop

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn in einem Onlineshop zurzeit keine Artikel verkauft werden (Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 03.07.2014, Az.: 6 U 240/13).
Ein Händler hatte seinen Onlineshop bereits im Jahr 2011 inaktiv geschaltet und darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit dem bisherigen Zulieferer beendet sei. Er sei auf der Suche nach einem neuen Zulieferer. Im Jahre 2012 wurde der Händler dann von einem Mitbewerber u. a. wegen Verletzung der Impressumspflicht abgemahnt.
Das Oberlandesgericht bestätigte jetzt den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Abmahners. Es sei unerheblich, dass der Händler keine Waren anbiete. Die für den Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr für die Zukunft sei trotzdem gegeben. Diese entfalle nur, wenn ausgeschlossen sei, dass der Abgemahnte seinen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme. Der Händler habe aber mitgeteilt, auf der Suche nach einem neuen Zulieferer zu sein.
Soll ein Shop inaktiv gestellt werden, sollte er immer komplett offline gestellt werden. Aber auch dann muss immer ein ordnungsgemäßes Impressum vorhanden sein.
Bildnachweis: virtua73 – Fotolia

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