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OLG Dresden: Rechtliche Kriterien für Testwerbung gelten auch für TÜV-Siegel

Mit Urteil vom 11.2.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass im Rahmen der Verwendung von TÜV-Siegeln die selben Kriterien zu beachten seien, wie hinsichtlich der Werbung mit Testergebnissen (Az: 14 U 1561/13).
Durch die Werbung mit einem TÜV-Siegel wird das Vertrauen des Verbrauchers in das Produkt erheblich verstärkt. Allerdings ist aus dem Siegel an sich nicht erkennbar, wie es zu dem vorliegenden Ergebnis gekommen ist. Deshalb entschied das OLG, dass die Maßstäbe für Werbung mit Testergebnissen auf TÜV-Siegel anzuwenden seien. Dieser Grundsatz gelte immer dann, wenn die TÜV-Siegel das Ergebnis einer Untersuchung darstellten.
Danach sei die werbende Partei verpflichtet, dem Verbraucher eine Fundstelle anzugeben, die leicht auffindbar sei, eindeutig darauf hinweise, nach welchen Maßstäben geprüft worden sei und welche Anforderungen für eine Bewertung mit „sehr gut“ gelten.
Die Richter erachteten eine Recherche des Verbrauchers in diesem Zusammenhang gemäß § 5a Abs.2 i. V. m. § 3 Abs. 2 des gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für unzumutbar. Die Werbung mit TÜV-Siegeln beinhalte eine subjektive Service-Qualität, die der Verbraucher nachvollziehen können müsse. Die verwendeten Kriterien seien in der Regel im Internet nicht auffindbar. Deshalb sei auch die Angabe der Fundstelle erforderlich. Nicht ausreichend seien insoweit allgemeine Informationen zu Zertifikaten auf der entsprechenden TÜV-Homepage, so die Richter. Stelle das TÜV-Siegel hingegen nur eine Konformitätserklärung dar, so seien die dargelegten Grundsätze nicht anwendbar.
Mit dieser Entscheidung stimmte das OLG der vorherigen Entscheidung des Landgerichts zu.
Bildnachweis:  © kk-artworks – Fotolia.com

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