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Neue gesetzliche Regeln zum Zahlungsverzug seit dem 29.7.2014

Zum 29.7.2014 ist das neue Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern, um dadurch die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern.
Durch das Gesetz unterliegen Vereinbarungen von Unternehmen und der öffentlichen Hand, bei denen Zahlungsfristen sowie Überprüfungs- oder Abnahmefristen eingeräumt werden, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten. Nach § 271a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Zahlungsfristen nun maximal 60 Tage ab Erhalt der Gegenleistung betragen. Bei Rechnungstellung läuft die Frist ab Erhalt, also ab Zugang der Rechnung.
Ist eine Zahlungsfrist danach unwirksam, ist die Zahlung sofort fällig. Wenn im Rahmen einer Vereinbarung längere Zahlungsfristen erwünscht sind, dann muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Vertragsparteien reicht dafür nicht mehr aus. Auch bei explizitem Hinweis (etwa durch Abhaken einer Checkbox) darf die Fristlänge nicht „grob unbillig“ sein.
Eine weitere Änderung betrifft den Schadensersatz. Säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber müssen jetzt bei Verzug einen höheren Verzugszins (9%-Punkte über dem Basiszins) und eine Schadenspauschale von 40 EUR zahlen, § 288 Abs. 2 und 5 BGB. Ein Ausschluss dieser gesetzlichen Regelung zu den Verzugszinszahlungen oder der Pauschale ist unwirksam.
Fazit: Für alle Verträge, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden, gelten diese neuen Regelungen. Verbraucher als Zahlungsschuldner sind von der Regelung nicht betroffen, §271 a Abs. 5 Nr. 2 BGB. Allerdings kann sich ein Verbraucher als Zahlungsgläubiger, dem ein Unternehmen also Geld schuldet, sehr wohl darauf berufen.
Bildnachweis: Erick Nguyen – Fotolia

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