Überspringen zu Hauptinhalt

Unterlassungserklärung gilt auch gegen die objektive Rechtslage

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wirksam ist, auch wenn der Abgemahnte später einwendet, es habe tatsächlich gar keinen Wettbewerbsverstoß gegeben (Urteil vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13).
Ein Reiseveranstalter war wegen einiger Haftungsbeschränkungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt worden und gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Als er später wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung auf Vertragsstrafenzahlung in Anspruch genommen wurde, stelle er sich auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche Abmahnung unzulässig und die Klauseln tatsächlich rechtmäßig gewesen seien.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht feststellte. Wer eine Unterlassungserklärung abgebe, schließe einen Unterlassungsvertrag, der unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage rechtswirksam sei. Zweck der Unterlassungserklärung sei gerade, den Streit um eine Rechtsfrage verbindlich zwischen den Parteien zu klären. Daran müsse sich der Abgemahnte festhalten lassen.
Bei Unterlassungserklärungen ist zu beachten, dass der Abgemahnte mit dem Abmahner einen Vertrag schließt, der 30 Jahre wirksam ist. Und in Deutschland gilt der Grundsatz „Vertrag ist Vertrag“. Auch wenn die Rechtslage vielleicht gar nicht der abgegebenen Unterlassungserklärung entsprach und der Abgemahnte gute Chancen hatte, sich gegen die Abmahnung zu wehren: Er hat die Abmahnung akzeptiert und muss sich jetzt daran festhalten lassen.
Die Abmahnung ist das Angebot des Abmahners, einen Vertrag darüber zu schließen, dass der abgemahnte Verstoß zukünftig nicht mehr begangen wird. Wird die Unterlassungserklärung genauso abgegeben, wie der Abmahner dies verlangt hat, kommt der Vertrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Abmahner automatisch zustande. Ändert der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung ab oder lag der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei, muss der Abmahner die Unterlassungserklärung annehmen, um einen wirksamen Vertrag zu schließen.
Und bei Verträgen gilt: Willenserklärungen können ggf. wegen Irrtums usw. nur unter ganz engen Voraussetzungen angefochten werden. Es reicht nicht aus, dass der Abgemahnte es sich später anders überlegt und einwendet, die Abmahnung sei doch nicht berechtigt gewesen.
Unterlassungserklärungen können auch nicht später einfach gekündigt werden, denn eine „Vertragslaufzeit“ mit Kündigungsfristen gibt es nicht. Ändert sich die Rechtslage später zum Beispiel wegen einer Gesetzesänderung oder eines BGH-Urteils und der Abgemahnte hat jetzt wegen der Verpflichtung aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag keine Möglichkeit, sich rechtskonform zu verhalten, bleibt ihm lediglich die Möglichkeit einer Kündigung aus besonderem Grund. Akzeptiert der Abmahner die Kündigung aus besonderem Grund jedoch nicht, muss der Abmahner klagen, um sich aus dem Unterlassungsvertrag zu befreien.
Insgesamt kann vor einer voreiligen Abgabe von Unterlassungserklärungen, um die „Sache schnell vom Tisch zu haben“, nur gewarnt werden. Abmahnungen müssen gründlich geprüft und die Wirkungen von Unterlassungserklärungen für die Zukunft genau überlegt werden.
 
Bildnachweis: © Art3D – Fotolia.com

An den Anfang scrollen