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OLG Düsseldorf: Preisangabe für 0180-Rufnummer kann per Sternchen erfolgen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass Sternchen-Preishinweise im Rahmen der 0180-Rufnummern den gesetzlichen Anforderungen an das Transparenzgebot gemäß § 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) genügen (Urteil vom 28.5.2014, Az. 15 U 54/14).

In dem Fall ging es um die Klärung der Frage, ob es im Rahmen eines Werbeschreibens ausreicht, die Kosten bzw. den Preis einer 0180- Rufnummer durch Sternchen  zu kennzeichnen und über einen Verweis anzugeben. Die Richter entschieden, dass eine Preisangabe gut lesbar ist, wenn „ein durchschnittlicher Verbraucher die Preisangabe mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe lesen kann“.

Zwar sei es möglich, dass die Deutlichkeit durch überfüllte Seiten oder übermäßige Schriftbanner nicht vorhanden sei, dies wäre jedoch im konkreten Fall nicht gegeben. Auch der nach § 66a Satz 2 TKG erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang von Rufnummer und Preis sei beachtet worden. Dafür genüge schon, dass der Verbraucher auf die Preisangabe gestoßen werde und sie ohne weitere Zwischenschritte wahrnehmen könne. Eine unmittelbare, räumliche Nähe sei jedoch nicht erforderlich. Der Verbraucher sei durch die Verkehrssitte daran gewöhnt, durch Sternchen gekennzeichnete Informationen am Ende der Seite aufzufinden. Derartige Informationen seien auch ohne eine Handlung wahrnehmbar und auf den zweiten Blick erkennbar. Außerdem sei davon auszugehen, dass in der Bevölkerung das Bewusstsein der Kostenpflichtigkeit von 0180-Rufnummern ausreichend weit verbreitet sei. Dies reiche aus, um dem § 66a TKG gerecht zu werden, weshalb kein Wettbewerbsverstoß vorliege.

Das Urteil führt zu Erleichterungen bei der Preisangabepflicht in Bezug auf kostenpflichtige Rufnummern.

Bildnachweis: © corund – Fotolia.com

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