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AG Stuttgart: Werbung in Autoreply-Mail ist unzulässig

Werbung in einer Autoreply-Mail an einen Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung ist verboten (Urteil des Amtsgericht Stuttgart vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14).
Ein Verbraucher hatte seinen Versicherungsvertrag mit der Beklagten gekündigt und per E-Mail um eine Bestätigung seiner Kündigung gebeten. Daraufhin erhielt er eine automatische Antwort-E-Mail, die über ihren Betreff zunächst den Eindruck einer bloßen Eingangsbestätigung auf die Kundenmitteilung erweckte. Der Inhalt dieser Mail enthielt jedoch unter „Übrigens“ u. a. einen Hinweis auf einen kostenlosen SMS-Service mit einem Link zu weiteren Informationen und zur Anmeldung.
Das Amtsgericht Stuttgart entschied, dass die Werbung in Autoreply-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers Spam und damit unzulässig ist. Es sei unerheblich, ob die Werbung am Anfang der Mail oder erst in deren Abspann eingefügt sei. Allein der Versuch, ein Produkt oder eine Leistung ohne ausdrückliche, vorherige Einwilligung per Mail zu bewerben, sei ausreichend. Das gelte auch, wenn der Kunde die Kommunikation selbst in Gang gesetzt habe. Auch hier habe er nicht in die Zusendung von Werbung eingewilligt.
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