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Gericht untersagt bestimmte Art von Suchmaschinenoptimierung im Apple-App-Store

Um eine Verbesserung innerhalb der Ergebnislisten im App-Store zu erzielen, bedienen sich App- Anbieter auch dort den Vorteilen des Suchmaschinenmarketings. Die Verwendung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort für die Anzeige der eigenen  App ist dabei unproblematisch. Wie sieht es aber aus, wenn der App- Anbieter die Darstellung seiner Anwendung in einem App-Store so optimiert, dass bei Eingabe aller relevanten Begriffe, an denen ein anderer Markenrechte geltend macht immer sein Produkt vor dem des Markeninhabers erscheint?
Im Gegensatz zu einer Suche über Google, erfolgt im Apple- App- Store die Suchergebnisanzeige nicht getrennt nach natürlichen Suchergebnissen und bezahlten AdWords-Anzeigen. Vielmehr wird bei der Suche nach einer entsprechenden Anwendung eine einheitliche Ergebniszusammenstellung angezeigt. Hierbei werden die Apps nacheinander dargestellt, wobei durch Wischbewegung von einer App zur anderen geblättert werden kann.
In einem dem Hanseatischer Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Beschluss vom 19.06.2014, 5 W 31/13) vorliegenden Verfahren, gelang es einem App- Anbieter, das Suchergebnis im App-Store so zu beeinflussen, dass bei Eingabe aller relevanten Suchbegriffe, an denen Mitbewerber ein Markenrecht (Wort/-Bildmarke) geltend machten, stets sein Angebot vor dem des Konkurrenten angezeigt wurde. Das Suchergebnis präsentierte sich dem Kunden im Ergebnis dabei nicht als eine von mehreren Alternativen, vielmehr erschien der Anbieter der entsprechenden Anwendung, gerade im Hinblick auf den Markeninhaber, als der Vorrangige.
Das Gericht sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten. Dem Markeninhaber bliebe es verwehrt, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden, lauteren Mitteln im App-Store gegenüber seinen Kunden bzw. Interessente angemessen darzustellen. Nutzer, die ausdrücklich seine App suchten, stieße hier bei Eingabe der einschlägigen Suchbegriffe zunächst nur auf das Angebot der markenfremden App. Der markenfremde Anbieter dränge sich „gewissermaßen zwischen die Mitbewerberin und ihre potentiellen Kunden“, um letztlich sein Angebot dem Interessenten aufzunötigen. Eine solche „Suchmaschinenoptimierung“ stelle daher eine unangemessene Einwirkung auf den Kunden dar, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen von § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbsrechtlich unzulässig sei.
Bildnachweis: © Christian Rummel @ fotolia.com
 

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