BGH: Kein Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber bei Negativbewertung
Mit dem Urteil vom 1.7.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Anspruch gegen den Betreiber eines Internetportals auf Herausgabe der Informationen über den Verfasser einer negativer Bewertung nicht besteht (Az: VI ZR 345/13).
Vorliegend ging es um ein Arztbewertungsportal, auf dem ein Arzt mehrmals durch dieselbe, anonyme Person mittels unwahrer Behauptungen schlecht bewertet wurde. Diese wurden sodann auf Antrag des Arztes vom Portalbetreiber gelöscht. Als es anschließend aber wieder zu derartigen Behauptungen desselben Verfassers kam, verlangte der betroffene Arzt die Herausgabe der persönlichen Daten des Verfassers vom Portalbetreiber. Der weigerte sich mit der Begründung, er sei ohne eine gesetzliche Grundlage und ohne Einwilligung des Portalnutzers nicht befugt, die Daten herauszugeben.
Diese Auffassung vertraten auch die Richter am BGH und verneinten deshalb einen Anspruch auf Herausgabe der Daten. Eine Auskunft über die persönlichen Daten dürfe das Unternehmen nur erteilen, wenn dies für eine Strafverfolgung erforderlich sei. Dem Arzt verbleibe daher nur ein Anspruch auf Löschung der Bewertung, sowie ein Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber.
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