Überspringen zu Hauptinhalt
Umsatzsteuer

Neue Regelungen zur Umsatzsteuer – USt im grenzüberschreitenden Onlinehandel

Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Steuerpflichten in Bezug auf die Umsatzsteuer für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen Union (EU). Die neuen Regelungen gelten im B2C Handel für Online-Händler, die innerhalb der EU Waren oder elektronische Dienstleistungen verkaufen. Der B2B Handel ist vorerst von den neuen Regeln nicht betroffen.

Änderung der Lieferschwellen und OSS-Verfahren

Bislang mussten Onlinehändler mit Erreichen einer bestimmten Lieferschwelle in einem EU-Land die Umsatzsteuer in dem jeweiligen Land anmelden und abführen. Die Lieferschwellen konnten dabei mit 35.000 oder 100.000 EUR für jedes EU-Land variieren, was das Ganze in der Praxis höchst kompliziert machen konnte.

Jetzt wird durch die neue Regelung der Grenzwert mit 10.000 Euro für den kompletten europäischen Handel zwar einheitlich, aber auch sehr niedrig angesetzt ist. Um den dadurch erhöhten Registrierungsaufwand für jeden belieferten EU-Mitgliedsstaat zu erleichtern, können Händler jedoch auf freiwilliger Basis das neue sogenannte One Stop Shop Verfahren (OSS-Verfahren) nutzen. Die OSS Plattform ist ein zentrales Umsatzsteuerverteilsystem. In Deutschland läuft das über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Infos dazu gibt es hier:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html

Die anfallenden ausländischen Umsatzsteuern werden dann zentral dort abgeführt und werden automatisiert von der OSS Plattform an die jeweiligen EU-Staaten anteilig verteilt, wodurch dem Händler Einzelversteuerungen aller internationaler Umsätze, in jedem einzelnen europäischen Land, erspart bleiben und die Steuerprozesse dadurch wesentlich vereinfacht werden.

Sollten Sie das OSS Verfahren nicht nutzen wollen, müssen Sie sich weiterhin in den jeweils betroffenen Mitgliedsstaaten registrieren.

Keine Übergangsfristen

Es gilt ab 01.07.2021 eine europaweite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR (netto) für alle EU-Länder zusammengenommen. Die Regelung gilt für den gesamten Besteuerungszeitraum 2021. Die Schwelle von 10.000 Euro kann also nicht zeitanteilig aufgeteilt werden.

Ausnahmen

Nicht am OSS-Verfahren teilnehmen können Händler, die Lager oder Fulfillment-Center im Ausland, z.B. über Amazon Pan EU oder CEE, nutzen. Hier muss weiterhin eine lokale Registrierung und Meldung der Umsatzsteuer in dem jeweiligen Lagerland vorgenommen werden.

Ihr To Do:

1. Registrierung für das OSS-Verfahren

Wenn Sie an Verbraucher ins europäische Ausland liefern, sollten Sie sich für das OSS-Verfahren beim BZSt anmelden. Die Lieferschwelle von 10.000 EUR netto dürfte recht schnell erreicht sein.

Anmeldung auf dem Online-Portal „MeinBOP“ https://www.elster.de/bportal/start

2. Anpassung des Onlineshops

Gegenüber Verbrauchern sind stets nur Bruttopreise auszuzeichnen:

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) reicht unabhängig von der Höhe des Mehrwertsteuersatzes der Hinweis „inkl. Mwst“ in der Preisauszeichnung des Shops.

Der Mehrwertsteueranteil am Gesamtpreis ist aber
– in der Bestellübersicht im Shop
– und in der Rechnung angegeben.

Wird der Bruttopreis nicht entsprechend geändert, variiert Ihr Gewinn aus dem jeweiligen B2C-Verkauf. Alternativ könnten Sie die Bruttopreise insgesamt erhöhen.

Sie könnten auch Multishops für die jeweiligen EU-Länder einrichten, in die Sie liefern. Hier setzen Sie die jeweiligen Bruttopreise entsprechend den gegebenen Umsatzsteuersätzen an. Das wäre nach der Geoblocking-VO auch zulässig, solange Sie Shopbesucher nicht automatisch umleiten und es allen EU-Bürgern ermögliche, in den jeweiligen Multishops ihrer Wahl zu bestellen.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © Katarzyna @ adobe – stock . com

 

An den Anfang scrollen