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Rechtssicherheit Von B2B-Shop

Rechtssicherheit von B2B-Shops – Darauf kommt es an

Das deutsche Wettbewerbsrecht macht es Händlern schwer, komplett ohne Abmahnungen von Konkurrenten oder Abmahnvereinen durchzukommen. Beim B2C-Verkauf (business-to-consumer) stellen dabei die Informationspflichten beim Fernabsatzkauf und die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Fehlerquellen dar, die ein hohes Abmahnrisiko in sich tragen (Unsere Hinweise zum Vorgehen bei Abmahnungen finden Sie hier …). Aber auch beim B2B-Shop (business-to-consumer) ist der Händler nicht „safe“. Es können hier ebenfalls abmahnbare Verstöße gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht vorliegen, wenn im B2B-Shop nicht von vornherein deutlich erkennbar ist, dass sich das Angebot gerade nicht an Verbraucher richtet.

Kein Verkauf an Verbraucher!

Die Gestaltung der Angebote und die Formulierung von Rechtstexten wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in B2B-Shops sieht komplett anders aus als in B2C-Shops, denn auf die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern kommt es hier nicht an.

Unterscheidung Verbraucher und Unternehmer

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Es geht also um private Zwecke. Ein Unternehmer kann nach § 14 BGB dagegen jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Wann liegt ein B2C-Geschäft vor?

Das Gesetz spricht von „Fernabsatzverträgen“. Diese liegen nach § 312c BGB vor, wenn

  1. der Unternehmer der Verkäufer ist,
  2. der Verbraucher der Käufer ist,
  3. für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden,
  4. der Unternehmer ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems betreibt,
  5. Vertragsgenstand eine entgeltliche Leistung ist (z. B. der Verkauf von Waren).

Der Fernabsatzvertrag ist also der „Standard“ im B2C-Onlinegeschäft.

Die rechtlichen Konsequenzen, wenn die Voraussetzungen für einen Fernabsatzvertrag vorliegen, sind:

  • Die Pflichten beim Fernabsatzkauf, wozu u. a. das Widerrufsrecht und diverse Informationspflichten (z. B. detaillierte Informationen über das Zustandekommen des Vertrags, Liefer- und Zahlungsbedingungen) gehören, sind im B2C-Shop zwingend.
  • Einige der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Versenden einer Bestelleingangsbestätigung, zur Verfügung stellen der AGB oder die sog. Button-Lösung sind zu beachten und können nicht per AGB ausgeschlossen werden.
  • Die Preise müssen gegenüber Verbrauchern nach der Preisangaben-Verordnung als Endpreise, also mit der Mehrwertsteuer und sonstigen Kosten angegeben werden.
  • Das BGB enthält einige zwingende Vorschriften zugunsten von Verbrauchern (z. B. im Gewährleistungsrecht), die nicht per AGB ausgeschlossen oder abweichend geregelt werden können.

Was sind die rechtlichen Vorteile eines B2B-Shops?

B2B-Händler sind viel freier in der rechtlichen Gestaltung ihres Shops und der Abläufe:

  • ihre Kunden haben kein Widerrufsrecht, es sind keine fernabsatzrechtlichen Infopflichten zu erfüllen;
  • bei der Preisauszeichnung dürfen Netto-Preise ausgezeichnet werden;
  • die AGB können freier vereinbart werden:
    • das Gewährleistungsrecht kann ausgeschlossen werden;
    • dem Kunden können Rügepflichten auferlegt werden;
    • dem Kunden kann die Transportgefahr auferlegt werden (beim B2C-Geschäft reist die Ware dagegen immer auf Risiko des Händlers);
    • der Gerichtsstand kann geregelt werden (beim B2C-Geschäft liegt der Gerichtsstand immer am Heimatort des Verbrauchers);
    • die Rechtsordnung kann gewählt werden (beim B2C-Geschäft darf einem Verbraucher nicht der ggf. höhere Schutz seines Heimatlandes entzogen werden).

Der Ausschluss von Verbrauchern im B2B-Shop ist rechtlich das Wichtigste für B2B-Händler

Wenn ein Shopbetreiber nicht ausreichend deutlich macht, dass sich sein Angebot nur an B2B-Kunden richtet und er Verbraucher nicht vom Verkauf in diesem Shop ausschließt, verstößt sein Shop automatisch gegen diverse Vorschriften aus dem B2C-Bereich und der Shop ist abmahngefährdet. Er muss also sicherzustellen, dass Verbraucher keine Möglichkeit erhalten, in seinem B2B-Shop zu bestellen oder sich von den Angeboten überhaupt angesprochen zu fühlen. Denn: Die gesetzlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an B2C-Shops stellt, sind im B2B-Shop in der Regel nicht erfüllt.

Das Wichtigste für einen B2B-Shop oder einen Gewerbekundenbereich in einem Onlineshop ist daher die Umsetzung dieser Punkte:

  • Deutlicher Hinweis auf B2B-Angebot (z. B. im Header), dass sich das Angebot nur an Unternehmer richtet
  • Bestell-/Registrierungsformular:
    • Firmendaten zwingend abfragen (z. B. Firmenname, Ust-ID)
    • Checkbox mit Bestätigung, dass als Unternehmer bestellt wird
  • Ggf. Gewerbenachweis vor Freischaltung des Zugangs zum Shop
  • AGB-Klausel/Hinweis, dass sich das Angebot nur an Unternehmer richtet

Das gleiche Prinzip gilt, wenn in einem allgemeinen Onlineshop ein Gewerbekundenbereich eingerichtet wird. Dann darf der Zugang zu diesem Bereich erst nach Zwischenschaltung einer Registrierung mit zwingender Abfrage der Firmendaten usw. gewährt werden.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © maxsim – stock. adobe. com

 

 

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