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LG Kiel: Kein Anspruch auf Löschung schlechter Bewertungen

Das Landgericht (LG) Kiel entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal hat (Urteil vom 6.12.2013, AZ: 5 O 372/13).
Das Bewertungsportal in dem Fall hatte Patienten die Möglichkeit gegeben, die Leistung des behandelnden Arztes zu bewerten und damit anderen Personen ihre Erfahrungen mitzuteilen. Dazu mussten sich die Patienten auf der Homepage anmelden und versichern, dass sie von dem jeweiligen Arzt behandelt wurden. Die Bewertung der Leistung erfolgte in verschiedene Kategorien über Schulnoten und einen Bewertungstext. Zuletzt erfolgte eine Bestätigung des Kommentars über ein Double-Opt-In per Mail.
Der klagende Arzt war der Meinung, dass es sich bei der negativen Bewertung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele, die von einer Person abgegeben worden sei, die er gar nicht behandelt hätte und rügte dies bei dem Portalbetreiber. Dieser löschte daraufhin den Bewertungstext, nicht jedoch die Schulnoten-Bewertung.
Der Arzt klagte deshalb und verlangte auch die Löschung der Schulnoten. Das LG Kiel wies die Klage jedoch ab. Es liege keine unzulässige Speicherung von Daten im Sinne des § 35 II 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Die negative Bewertung betreffe zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes, jedoch nur dessen berufliche Tätigkeit, also die Sozialsphäre. Zudem handele es sich bei der Bewertung um eine Meinungsäußerung, die unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen (Art 5 GG).
Fazit: Bei Bewertungen, die in Form von Sternen, Schuldnoten o.ä. abgegeben werden, handelt es sich um Meinungsäußerungen. Diese fallen unter den Schutz des Art. 5 GG, so dass sich der Bewertete grundsätzlich nicht dagegen wehren kann.
Bildnachweis: © kk-artworks – Fotolia.com

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