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Unternehmen haftet bei wettbewerbswidriger Werbung ihres Mitarbeiters auf dessen privater Facebookseite

Das Landgericht (LG) Freiburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber eines Mitarbeiters für dessen Posting auf seiner privaten Facebook-Seite haftbar gemacht werden kann. Der Angestellte eines Autohauses hatte für Angebote seines Arbeitgebers in wettbewerbswidriger Weise geworben (Urteil vom 04.11.2013, 12 O 83/13).
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main gegen das Autohaus. Der Mitarbeiter des Unternehmens hatte über seinen privaten Account Informationen über einen Sonderverkauf von Neuwagen gepostet, bei dem er u.a. ein Foto von sich vor den Fahrzeugen im Verkaufsraum seines Arbeitgebers, sowie die entsprechenden Preise hochgeladen hatte. Zudem hatte er seine dienstliche Telefonnummer angeben. Versäumt hatte er hingegen, bestimmte gesetzliche Pflichtangaben, wie etwa den offiziellen Kraftstoffverbrauch des betreffenden Fahrzeugmodells in l/100 km (Benzin/Diesel) bzw. kg/1OO km (Gas) im kombinierten Testzyklus sowie die offiziellen spezifischen C02-Emissionen im kombinierten Testzyklus in g/km anzugeben.
Relevant ist an der Entscheidung nicht, ob und welche Pflichtangaben bei dem beworbenen Neuwagenverkauf fehlten, sondern vielmehr, das letztlich der Arbeitgeber für den wettbewerbswidrigen Facebook-Eintrag seines Mitarbeiters über dessen privaten Account einzustehen hatte. So handelte es sich bei der streitgegenständlichen Autoverkaufswerbung um eine solche, die sich ausschließlich auf das Autohaus als Unternehmen bezog. Hierfür zog das Gericht unter anderem die Darstellungen der Fahrzeuge in den Verkaufsräumen, sowie die Angabe der dienstlichen Telefonnummer des Mitarbeiters heran: „Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.“
Zwar konnte das Unternehmen darlegen, dass es die Werbung seines Mitarbeiters weder veranlasst, noch Kenntnis davon gehabt hatte, jedoch war dies für das Gericht nicht weiter von Belang. Es sah vielmehr § 8 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als erfüllt an. Nach dieser Vorschrift können einem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter zugerechnet werden:
„(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.“
Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter seinen Mitarbeitern, die letztlich von ihm abhängig sind, verstecken kann.
Auch spielte für das Gericht keine Rolle, ob sich das Angebot des Mitarbeiters an eine bestimmte Vielzahl von Personen oder nur auf eine beschränkte Anzahl von Facebook- Freunden richtete. Entscheidend war allein die Absicht des Warenabsatzes. Durch die Einstellung der Werbung auf Facebook hatte der Mitarbeiter nämlich den privaten Bereich zugunsten einer geschäftlichen Tätigkeit verlassen. „Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.“
Hervorzuheben ist weiterhin, dass die streitgegenständliche Werbung, also die unzulässige geschäftliche Handlung, als eine „in einem Unternehmen“ angesehen wurde. Eine solche Handlung ist somit rein funktional und somit weit zu verstehen. Es kommt also allein auf den inneren Zusammenhang zum Unternehmen an. Dieser war gemäß LG Freiburg im vorliegenden Fall gegeben.
Das Problem, dass aus dieser Entscheidung für Unternehmen erwächst, besteht darin, dass eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit auch dann begründet wird, wenn der Mitarbeiter ohne Kenntnis oder sogar gegen eine Weisung des Unternehmens wettbewerbswidrig gehandelt hat. Es kommt also immer dann zu einer vollen Zurechnung eines Facebook- Beitrags eines Mitarbeiters für dessen Unternehmen, sobald der Geschäftskreis des Betriebsinhabers betroffen ist.
Um das Haftungsrisiko, dass für ein Unternehmen durch Einträge ihrer Mitarbeiter auf Social Media- Plattformen zu beschränken, sollten die Betriebe diese durch entsprechende Social Media Guidelines informieren und sensibilisieren.
TIPP: Die Nutzung sogenannter Social Media Plattformen, ist für Unternehmen in den letzten Jahren unbestritten zu einem nicht unerheblichen Kommunikationsfaktor zur Kundengewinnung und -bindung geworden. Unternehmen haben hierbei eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben zu beachten. Um kostenpflichtige Abmahnungen zu verhindern, sind z.B. wettbewerbs-, datenschutz- oder auch urheberrechtliche Regelungen einzuhalten. Nützliche Hinweise finden hierzu sich z.B. in unserer Broschüre „Social Media mit Recht -7 Tipps für Sie als Unternehmer, damit Sie nicht in die Abmahnfalle laufen!“, die Sie auf unserer Kanzleiwebsite unter

herunterladen können.
Bildnachweis: © Steffen Persiel – Fotolia.com

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