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Adresshandel-Vertrag wegen Wettbewerbsverstößen unwirksam

Verstößt ein Vertrag, der den Verkauf von Adressdaten zum Gegenstand hat, gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), führt dies zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. So sieht es das Landgericht (LG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.12.2013 (AZ: 33 O 95/13 U).
In dem Fall war die Adressdaten- Verkäuferin auf dem Gebiet der sog. Markterschließung tätig. Die angebotenen Kundenadressen hatte sie selbst wiederum von anderen Adresshändlern erworben. Einer ihrer Lieferanten verwendete zur Adressgewinnung  im Internet und per Post ein Gewinnspiel, bei dem die Kunden den nachfolgenden Text anzukreuzen hatten:
„Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für die Mail-, Post- und/oder Telefonwerbung wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen.“
Die so gewonnenen Daten wurden in der Folge von der Verkäuferin unter dem Vorwand der Befragung zum Konsumverhalten bei Telefonaktionen genutzt. Am Ende des jeweiligen Interviews wurden die Angerufenen nach ihrem Einverständnis hinsichtlich weiterer Anrufe von ihr und/oder von sog. „Sponsoren“ befragt. Die Verkäuferin gab hierbei auch eine Telefonnummer an, über die das erklärte Einverständnis jederzeit widerrufen werden konnte.
Im Rahmen des streitgegenständlichen Adresshandel-Vertrages bot die Verkäuferin ihrem Käufer wiederum an, diesem pro Monat 4000 Leads, d.h. Interviews mit Umfrageteilnehmern zu liefern und zwar bis zum 31. Dezember 2013. Jedes Lead sollte dabei mit 2,60 EUR bzw. 2,40 EUR vergütet werden.
Der Käufer der Adressdaten verweigerte jedoch die Zahlung der folgenden Rechnung in Höhe von immerhin 23.457 EUR und erklärte zudem noch die außerordentliche Kündigung des Vertrages. Beide Parteien machten sodann vor dem LG Düsseldorf u.a. gegenseitige Schadensersatzansprüche geltend.
Das LG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass keiner der am Rechtsstreit beteiligten Parteien ein Zahlungsanspruch zustehe, da der zugrundeliegende Adresshandels- Vertrag insgesamt unwirksam ist. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag letztlich darauf gerichtet sei, dass die Verkäuferin, um die Adressen vertragsgemäß an ihren Käufer liefern zu können, systematisch gegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG verstoßen müsse. Die Voraussetzungen der unzumutbaren Belästigung seien erfüllt. Es liege Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung vor. Die Verkäuferin habe gerade keine wirksame Zustimmung der befragten Verbraucher dadurch eingeholt, dass sie diese im Rahmen einer Meinungsumfrage gewonnen habe. Diese habe gerade nicht, jedenfalls nicht vorgeblich, werblichen Zwecken gedient.
Auch der Umstand, dass die Angerufenen am Ende der Telefonate ihre Zustimmung zu weiteren Telefonaten erteilen, führte nach Auffassung des Gerichts zu keiner wirksamen Einwilligung. Die Verkäuferin habe dadurch keine rechtlich passende Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung geschaffen:
„Kein Verbraucher wird sich im Rahmen dieses Telefongespräches diese Telefonnummer merken oder gar aufschreiben.“
Auch war im Hinblick auf die Adressdaten, die postalisch über das Gewinnspiel generiert wurden, eine wirksame Einwilligung der Verbraucher nicht gegeben.
„Grundsätzlich gilt, dass das Ankreuzen des klein gedruckten auf einer Spielkarten nicht ausreicht, um ein generelles Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken zum Ausdruck zu bringen.“
Da beide Vertragspartner den Adresshandel-Vertrag in Kenntnis sämtlicher Umstände geschlossen hatten, ist der Vertrag gemäß der Auffassung der Düsseldorfer Richter insgesamt unwirksam, so dass weder für die Verkäuferin noch für den Käufer irgendwelche Ansprüche, sei es auf Zahlung oder Schadensersatz, bestehen.
Bildnachweis: © shoot4u – Fotolia.com

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