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Buttonlösung in der Praxis: „Bestellung abschicken“ ist unzulässig

Mit Urteil vom 19.11.2013 (Az.: 4 U 65/13) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass die Bezeichnung des Bestellbuttons mit „Bestellung abschicken“ unzulässig ist und nicht den gesetzlichen Anforderungen der sog. Buttonlösung entspricht.
Zum 01. August 2012 wurde für den Onlinehandel die sogenannte „Buttonlösung“ gesetzlich eingeführt, die Verbraucher vor sogenannten “Kostenfallen” schützen sollte. Speziell ging es um Angebote, die eine Zahlungspflicht bewusst verschleiern und bei denen der Kunde letztlich ohne Wissen und Wollen im Internet einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen hat. Diese Gesetzesänderung führte jedoch dazu, dass letztlich jeder Onlinehändler seinen Webshop umzustellen hatte, um nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden. Onlinehändler sind demnach gemäß nach § 312 g Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, den Bestell-Button, mit dem der Verbraucher seine Bestellung letztlich an den Händler versendet, so zu gestalten, dass der Kunde ausdrücklich bestätigt, zu einer Zahlung verpflichtet zu sein. Das Gesetz fordert u.a. eine gute Lesbarkeit und die Bezeichnung mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine andere eindeutige Formulierung.
Wir hatten in diesem Blog in diesem Zusammenhang bereits über ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.07.2013 berichtet, wonach die Bezeichnung des Anmeldebuttons „Jetzt anmelden“ im Zusammenhang mit dem Portalbetreiber JW Handelssysteme GmbH als wettbewerbswidrig eingestuft wurde.
In dem jetzt vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Onlinehändler auf seiner Internetseite den Bestell-Button mit der Aufschrift „Bestellung abschicken“ verwendet und war abgemahnt worden.
Das OLG Hamm bestätigte den Abmahner und entschied, dass Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr entsprechend der gesetzlichen Vorgabe die Bestellsituation so zu gestalten haben, dass Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, zu einer Zahlung verpflichtet zu sein. Diesen Anforderungen genüge die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.
Auch nach dieser Entscheidung bleibt es für den Onlinehandel dabei: Bestellbuttons müssen mit „zahlungspflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder „Jetzt kaufen“ bezeichnet werden.
Bildnachweis: © lookata @ Fotolia.com

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