Überspringen zu Hauptinhalt

Irreführende Werbung durch die Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer Gewinnspielwerbung?

Gewinnspielwerbung kann für Unternehmen ein wichtiges Instrument zu Kundengewinnung  darstellen. Hierdurch soll dem Kunden letztlich das eigene Angebot nähergebracht werden und bestenfalls zu einem Vertragsabschluss führen.  Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt  hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung nicht vorliegt (Beschluss vom 21.11.2013, 6 U 177/13).
In dem Fall wurde dem werbenden Unternehmen neben einem wettbewerbswidrigen Verhalten ein Verstoß gegen Markenrecht vorgeworfen.  In einem Gewinnspiel hatte ein Unternehmen eines seiner Produkte beworben und als Gewinn Karten für verschiedene Konzerte und Musikfestivals ausgewählt. Einer der Veranstalter sah jedoch in der Nennung seines Namens im Rahmen des Gewinnspiels eine Rechtsverletzung aus einer Wortmarke sowie einer Wort- und Bildmarke, welche er für seine Musikfestivals als Dienstleistungen hatte eintragen lassen.
Der Veranstalter forderte daher von dem Gewinnspielbetreiber die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen sowie Auskunft und Schadensersatz (mindestens 30.000,- €). Insbesondere sei die Werbung in Form des Gewinnspiels irreführend, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über Aussagen oder Symbole enthalte, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stünden. Die Werbung erwecke zudem den Eindruck, es bestünde eine vertragliche Verbindung des Werbenden zu den Veranstaltern der Musikfestivals. Das Unternehmen, welches das Gewinnspiel betreibe, beute den guten Ruf der Festivals in unlauterer Weise aus. Durch die Auslobung der Tickets werde der Wert der Vergabe von Sponsoring- und Lizenzrechten für die Festivals der Veranstalter zukünftig beeinträchtigt.
Auch sei die Nennung der Marken für die Ausschreibung des Gewinnspiels nicht erforderlich gewesen, so dass auch ein Verstoß gegen Markenrecht vorliege.
Diese Auffassung wurde durch das allerdings OLG nicht geteilt. Das Gericht hielt vielmehr folgendes fest:

„1. Werden im Rahmen eines Gewinnspiels Konzertkarten ausgelobt und dabei die Marken genannt, unter denen das Konzert geschützt ist, ist die darin liegende Benutzung der fremden Marke jedenfalls dann durch § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigt, wenn dafür eine schlichte und zurückhaltende Darstellung des Gewinns und der Marke gewählt wird.

2. Zur Frage, ob in dem unter Ziffer 1. genannten Fall die Werbung eine irreführende oder sonst unlautere Angabe über ein (nicht bestehendes) Sponsoring des Gewinnspielveranstalters zu Gunsten des Konzerts enthält (im Streitfall verneint).“
Das Gericht sah somit im Ergebnis in keiner Weise die Veranstaltungen des klagenden Unternehmens durch das Gewinnspiel werblich heraus gestellt. Die streitgegenständlichen Konzerte bzw. Festivals seien vielmehr benannt worden, um den ausgeschriebenen  Gewinn in Gestalt von Eintrittskarten zu konkretisieren. Somit sei auch kein Markenrechtsverstoß gegeben, denn die Benutzung der Marken habe sich somit in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung gehalten.
Auch sprach auch der Umstand, dass eine nicht unerhebliche Menge von verschiedenen Veranstaltungen aufgelistet gewesen sei, gegen ein Sponsorenverhältnis. Die Gewinnspielwerbung war damit auch nicht im Sinne des Wettbewerbsrechts als irreführend anzusehen.
Schließlich war auch die bloße Bezugnahme auf die Veranstaltungen nicht unlauter, auch wenn der Gewinnspielbetreiber  sich den guten Ruf der Veranstaltung zunutze gemacht habe: „Die mit dem Versprechen eines wertvollen Gewinns einhergehende Werbewirkung für das auslobende Unternehmen ergibt sich bei Gewinnspielen aus der Natur der Sache und fällt nicht deshalb aus dem rechtlich zulässigen Rahmen heraus, weil die als Gewinn ausgelobte Leistung Bekanntheit genießt, “ so das Gericht.
Bildnachweis: © mopsgrafik – Fotolia.com

An den Anfang scrollen