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EuG: Steiff- Knopf im Ohr kann nicht als Marke eingetragen werden

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage der Margarete Steiff GmbH gegen das Europäische Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) wegen seiner Entscheidung, dass der Knopf mit Fähnchen bei Stofftieren nicht als Positionsmarke aufgenommen wird, abgewiesen (Urteile des EuG in den Rechtssachen T-433/12 und T-434/12 vom 16.01.2014).
Die Steiff-Stofftiere mit dem Kopf in der Mitte des Ohres und dem daran befestigten Fähnchen kennt in Deutschland wohl jeder. Hier hat das Deutsche Marken- und Patentamt im Jahr 2011 den „Knopf mit Fähnchen“ als Positionsmarke unter Schutz gestellt.
Anders entschied jedoch das HABM, als der entsprechende Antrag auf Eintragung der Positionsmarke gestellt wurde. Zu recht, wie nun der EuGH entschied. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass allein ein Knopf im Ohr und das daran befindliche Fähnchen den europäischen Durchschnittsverbraucher nicht die betriebliche Herkunft der Waren erkennen lasse. Die nötige markenrechtliche Unterscheidungskraft der Positionsmarke fehle. Knöpfe und kleine Schildchen seien übliche Gestaltungselemente bei Stofftieren und würden auch rein funktional verwendet. Unerheblich sei es, dass Steiff momentan der einzige Hersteller ist, der die Knopf-Fähnchen-Kombination in dieser Weise verwende.
Die Entscheidung betrifft nicht die Marke „Steiff“ an sich. Diese ist bereits europaweit geschützt. Das Urteil betrifft lediglich die Position des Knopfes im Ohr der Stofftiere in Verbindung mit dem daran befindlichen Fähnchen. Gegen das Urteil besteht noch die Möglichkeit für die Margarete Steiff GmbH, Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzulegen.
Bildnachweis: © PhotographyByMK – Fotolia.com

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