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Landgericht Hamburg bestätigt grundsätzlich Werktitelschutz für Apps

Die Beliebtheit mobiler Applikationen (Apps) nimmt immer mehr zu. In der Ausgabe der Süddeutschen Zeitung vom 15./16. Februar 2014 heißt es auf Seite 12 etwa:
„Die Deutschen sind verrückt nach „Quizduell“. Der Erfinder der App sitzt derweil grinsend in einem Stockholmer Kellerbüro und macht sein Spiel zu Geld.“
Fest steht, es handelt sich bei dem Geschäft mit den Apps für den mobilen Einsatz auf Smartphones und Tablet- PCs, um einen absatzträchtigen Massenmarkt. Um sich hierbei von der Konkurrenz abzuheben und im App- Store besser auffindbar zu sein, sind Entwickler und App- Anbieter gezwungen, ihre Apps mit unterscheidungskräftigen Bezeichnungen zu versehen. Das Landgericht (LG) Hamburg hat jetzt entschieden, dass auch die Bezeichnung einer App grundsätzlich dem sogenannten Werktitelschutz gemäß § 5 Absatz 3 Markengesetz zugänglich ist. Erforderlich ist hierfür allerdings eine sogenannte originäre Kennzeichnungskraft des App- Titels, d.h. eine zur Unterscheidung der App von anderen, hinreichende Eigenart. Besteht für eine App erstmal der Werktitelschutz, kann deren Inhaber es Dritten, beispielsweise Mitbewerbern, untersagen, diese Bezeichnung für eine andere Apps zu verwenden. Ein solcher Anspruch kann zwangsweise mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar sein (Beschluss v. 08.10.2013, AZ.: 327 O 104/13).
In dem Fall, der dem LG Hamburg vorlag, wurden das begehrte Unterlassen und damit der Werktitelschutz für die streitgegenständliche App „wetter.de“ im Ergebnis allerdings abgelehnt. Die Betreiber der App waren gegen einen Mitbewerber vorgegangen, der die Bezeichnung „wetter DE“ nutzte.
Nach der Auffassung der Hamburger Richter fehlte es der Bezeichnung „wetter.de“ jedoch gerade an der erforderlichen originären Unterscheidungskraft. Es handelt sich vielmehr um einen rein beschreibenden Titel.
Anders als auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt, wo seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden, reiche bei Bezeichnung für Apps ein geringe Anforderung an Individualität gerade nicht aus. So ist auch der Verkehr in Bezug auf Apps vielmehr an reine Phantasiebezeichnungen („skype“, „WhatsApp“), sprechende Zeichen („traffic4all“) und aber an beschreibende Titeln („wetter“) gewöhnt.
Fazit: Durch den Beschluss des Landgerichts Hamburg werden App-Entwickler gestärkt, die somit auch im Falle einer nicht vorgenommenen Eintragung ins Markenregister entsprechende Rechte geltend machen können. Allerdings zeigt die Entscheidung auch, dass nicht jede Bezeichnung sofort geschützt ist. Der Verwendung rein beschreibender Begriffe ist in diesem Zusammenhang abzuraten.
Bildnachweis: TAlex – Fotolia

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