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App Markenrechtsverletzung durch App-Titel „Stadt, Land, Fluss“?

Apps, also die „kleinen“ Programme, mit denen wir vor allem unsere Smartphones und Tablet-PCs nutzen, können in vielerlei Hinsicht rechtlich geschützt sein. So hatten wir bereits mit unserem Blogbeitrag vom 18. Februar 2014 über eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg berichtet, wonach für eine App zwar grundsätzlich ein sogenannter Werktitelschutz bestehen kann. In dem konkreten Fall für die App „wetter.de“ wurde der jedoch im Ergebnis verneint (Beschluss vom 08.10.2013, AZ.: 327 O 104/13).
Dem Beschluss des LG Hamburg, folgte nun im November ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin (Urteil vom 01.11.2013- 5 U 68/13), dass ebenfalls die markenmäßige Verwendung einer App zum Gegenstand hatte. In dem Fall hatte der Anbieter einer Spiele-App dieser den Namen „Stadt, Land, Fluss –Multiplayer“ gegeben. Gegen diese Verwendung wendete sich der Inhaber der eingetragenen Wortmarke „Stadt Land Fluss“ mit einer Unterlassungsklage. Er vertrat hierbei die Ansicht, dass der für die Spiel-App verwendete Name eine markenmäßige Verwendung seiner eingetragenen Wortmarke im Sinne von § 14 Absatz 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz (MarkenG) darstelle. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Das KG wies die Klage insgesamt zurück und bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz (LG Berlin), dass durch den Titel „Stadt, Land, Fluss –Multiplayer“ lediglich auf den Inhalt des Spiels hingewiesen werde. Es handele sich bei dem Titel letztlich um die Wortkombination eines bekannten Spielklassikers, der im übrigen Allgemeingut sei. Das Gericht verglich die Nutzung der Software für „Stadt, Land, Fluss“ mit der klassischen Variante von Stift und Papier. Die markenmäßige Verwendung in der Nutzung des Namens liege somit gerade nicht vor.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Klägerin für die Marke „Stadt Land Fluss“ für Spiele und Computerspiele auch deshalb keinen Schutz beanspruchen könne, da die Marke für Spiele und Computerspiele zwischenzeitlich gelöscht war. Auch konnte sich der verklagte App-Anbieter auf die Einrede der Nichtbenutzung der Marke stützen, da die Klägerin ihre Marke im Bereich Computerspiele nicht genutzt hatte. Die Marke war bereits 1997 eingetragen worden.
Auch nach dieser Entscheidung ist festzuhalten, dass App-Titel grundsätzlich dem Markenrechtsschutz unterliegen können. Es gelten jedoch dieselben Grundsätze, wie in anderen Fällen auch: Der Titel muss sowohl Kennzeichnungs- als Herkunftsfunktion haben und es darf kein Freihaltebedürfnis für den Begriff bestehen.
Bildnachweis: TAlex – Fotolia

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