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Das gibt es nicht nur bei Domains: Rechtsmissbräuchliche Anmeldung einer "Spekulationsmarke"

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie darauf angelegt ist, Dritte durch die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen zu behindern bzw. hieraus Einnahmen zu erzielen (Urteil vom 13.02.2014, Az. 6 U 9/13).
In dem Fall hatte eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der Nutzung einer Marke „Y“ wegen Kollision mit ihrer Marke „Z“ verlangt. Die Beklagte hat daraufhin Widerklage erhoben mit dem Ziel, die Gemeinschaftsmarke „Z“ der Klägerin für nichtig zu erklären.
Bereits in der Vorinstanz vor dem Landgericht Frankfurt war die Klägerin unterlegen. Auf die Widerklage hin wurde ihre Gemeinschaftsmarke „Z“ für nichtig erklärt, da sie bösgläubig angemeldet worden sei. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie zumindest als Markenagentur tätig sei und auf dieser Grundlage einen Nutzungswillen habe. Die Klägerin verwende die auf sie eingetragenen Marken daher lediglich zu dem Zweck, Dritte rechtsmissbräuchlich mit Unterlassungs- und Schadensersatzprozessen zu überziehen.
Diese Auffassung vertrat nun auch das mit der Berufung befasste OLG, wies die Ansprüche der Klägerin ebenfalls zurück und bestätigte, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „Z“ bösgläubig gewesen sei. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders sei auszugehen, wenn er das angemeldete Zeichen nicht als Marke – d.h. als Herkunftshinweis – benutze, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter einsetzen wolle. Die Bevorratung von Marken und das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzepts wiesen zwar – für sich gesehen – noch nicht zwangsläufig darauf hin, dass der Markeninhaber ein rechtsmissbräuchliches Geschäftsmodell verfolge. Allerdings seien hier konkrete Unlauterkeitsmerkmale ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass ein ernsthafter Benutzungswille fehle.
Es sei davon auszugehen, dass der Markeninhaber in der Absicht handele, andere zu behindern. Die Klägerin, ihre Schwestergesellschaften sowie ihr Geschäftsführer hätten eine Vielzahl von Marken angemeldet, sie größtenteils mangels Einzahlung der Anmeldegebühr aber wieder verfallen lassen, teils wieder neu angemeldet, ohne nachvollziehbar vortragen zu können, dass ihre Vorgehensweise durch ein in sich stimmiges Geschäftsmodell gerechtfertigt ist.
Bildnachweis:  © shoot4u – Fotolia.com

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