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BGH: „Fleurop“ als Keyword für Mitbewerber verboten

Es stellt keine Markenrechtsverletzung dar, wenn fremde Keywords in einer GoogleAdwords-Werbung gebucht werden, wenn dadurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt wird. Die Buchung des Keywords „Fleurop“ durch einen nicht diesem Vertriebssystem angeschlossenen Blumenhändler liegt jedoch eine Rechtsverletzung vor (BGH, Urteil vom 27.6.2013, AZ: I ZR 53/12).
Werde eine Anzeige anhand eines mit einer fremden Marke identischen oder verwechselbaren Keywords gezeigt, sei das zulässig, wenn sie als Werbung gekennzeichnet sei und die Marke nicht im Anzeigentext erscheine, so der BGH und folgte damit seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 13.12.12, Az. I ZR 217/10 – „MOST“). Im vorliegenden Fall liege aber aufgrund des bekannten Fleurop-Vertriebssystems beim Internetnutzer die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Werbenden um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handele. Damit sei die Herkunftsfunktion der Marke verletzt, denn die Anzeige habe keinen Hinweis auf das Fehlen der wirtschaftlichen Verbindung enthalten.
Keywords, die beim Internetnutzer aufgrund besonderer Umstände eine tatsächlich nicht vorhandene, wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber nahe legen, müssen bei GoogleAdwords-Werbung ausgeschlossen werden.
Bildnachweis: © sulupress @ Fotolia.com

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