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Kein Eingriff in die Nutzungsrechte wegen Einsatzes einer Software auf leistungsstärkerer Hardware

Mit Urteil vom 30.03.2013 entschied das Landgericht (LG) Frankfurt/Main (Az. 3-12 O 24/11), dass kein Eingriff in die Nutzungsmöglichkeit einer Software vorliegt, die vertragsgemäß an eine bestimmte Anzahl der CPU, also der Zentralprozessoreneinheiten anknüpft, wenn diese beim Einsatz auf einem Mehrkernprozessor besser und schneller läuft. In einem solchen Falle kommt es nicht auf die Anzahl der Prozessorkerne (Cores) auf einer CPU an. Insofern führt die Nutzung einer Software auf einer leistungsstärkeren Hardware nicht zu einer Erweiterung deren Nutzungsmöglichkeiten im Sinne von § 69 c Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG).
Ein Softwareanbieter (A.), der einem IT Dienstleister eine bestimmte Reportingsoftware zur Verfügung stellte, verweigerte im Rahmen einer Aktualisierung der Software die hardwareunabhängige Nutzungsmöglichkeit. Im Hinblick auf die Aktualisierungen heißt es in der entsprechenden Anlage zum Lizenzvertrag:

„A. wird dem Lizenznehmer, sofern dieser die Wartungsgebühren bis dato bezahlt hat, auf Wunsch alle neu freigegebenen Software-Versionen, -Berichtigungen, -Verbesserungen und –Aktualisierungen liefern, die von A. generell angeboten werden.“

Gemäß dem der Entscheidung zugrundeliegenden Lizenzvertrag bezog sich das Nutzungsrecht der Software auf eine bestimmte Anzahl von „CPU“. Die entsprechende Rechenleistung fand im Vertrag jedoch keine Erwähnung.
Das beklagte Softwarehaus verteidigte seine Rechtsposition damit, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2001 eine CPU nur über einen Prozessorkern verfügt habe. Dem entgegnete das Gericht, dass Computer auch weiterhin über eine CPU verfügen. „Auch wenn diese nicht nur einen, sondern auch mehrere Kerne enthalten, bleibt die Anknüpfung an die CPU möglich“. Da ferner im Jahre 2006 eine Erweiterung des Vertrages stattfand, wobei spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des Einsatzes von Mehrkernprozessoren bekannt war, keine Änderung hinsichtlich der Anknüpfung an die Cores erfolgte, war damit auch nicht von einer Änderung der Geschäftsgrundlage bei Vertragsschluss auszugehen.
Fazit: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt zeigt, wie sich technische Entwicklungen auf bestehende Softwarelizenzverträge auswirken können. Natürlich sind bei Vertragsabschluss nicht alle Entwicklungen vorhersehbar, jedoch können die Parteien oft durch klare Regelungen und Definitionen im Vertrag möglichem Streit vorbeugen.
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