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Wettbewerbsbehindung durch unwirksame AGB-Klauseln von SAP bei Standardsoftware

Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit Urteil vom 25.10.2013 zwei der von SAP verwendeten Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen für unwirksam erklärt und deren Nutzung verboten (Az. 315 O 449/12).
Ein auf den deutschlandweiten Ankauf und Verkauf von gebrauchten Software-Lizenzen spezialisierter Softwarehändler hatte gegen SAP wegen verschiedener AGB-Klauseln in den AGB geklagt, die bei der Überlassung und Pflege einer „Standardsoftware“ verwendet wurden. Danach wurde der Weiterverkauf der entsprechenden Lizenzen verboten. Der Softwarehändler warf SAP insoweit Verstöße gegen das Wettbewerbs- sowie Kartellrecht vor und verlangte Unterlassung.
Das LG Hamburg erklärte zwei von SAP verwendeten Klauseln für unwirksam und verbot deren Nutzung.
1. Die erste der beiden Klauseln sah unter anderem ein Zustimmungserforderdnis des Softwareherstellers für die Weitergabe der Software vor. In dem vom Gericht zitierten Text der AGB heißt es:

„Die Weitergabe der S… Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von S…. S… wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber S… zur Einhaltung der für die S… Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber S… schriftlich versichert, dass er alle S… Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.“

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Klausel gegen einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgedankens verstoße. Die Hamburger Richter berufen sich hierbei auf ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass dieser im Zusammenhang mit dem Handel von Gebrauchtsoftware und dem Erschöpfungsgrundsatz gefällt hatte (https://blog-it-recht.passwort-retter.de/2012/07/31/der-eugh-zu-gebrauchten-softwarelizenzen/ – UsedSoft/Oracle).
Demnach sei das Verbreitungsrecht eines Urheberrechtsinhabers an der Kopie eines Computerprogramms dann erschöpft, sofern der Urheberrechtsinhaber gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen solle, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch das Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt habe. Vertragliche Beschränkungen, welche diese Erschöpfungswirkung ausschlössen, seien in der Regel unwirksam.
Weiterhin behielt sich SAP in diesem Zusammenhang vor, ihre Zustimmung für die Weitergabe ihrer Software zu verweigern, falls die Nutzung ihrer Software ihren berechtigten Interessen widerspricht:

„S… kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der S… Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.“

Auch diese Vereinbarung sei unzulässig, so das Gericht. Sie widerspreche gegen wegen sogenannter Unbestimmtheit der Regelung des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Vertragspartner werde hierdurch unangemessen benachteiligt, da es für ihn nicht erkennbar sei, welche berechtigten Interessen des Softwareherstellers hierunter fielen und zu einer Verweigerung der Zustimmung zur Weiterveräußerung berechtigen sollen. Im Ergebnis stelle die Klausel die Erteilung der Zustimmung in das freie Ermessen des Herstellers und sei daher unwirksam.
2. Die zweite Klausel sah eine Verpflichtung des Nutzers vor, bei Übernutzung der Software mit SAP einen weiteren Vertrag abzuschließen:

„Jede Nutzung der S… Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist S… im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit S… über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf).“

Diese Klausel kann nach Auffassung der Hamburger Richter aus Sicht eines erheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs auch dahingehend verstanden zu werden, dass ein späterer Zukauf solcher Software allein beim Hersteller erfolgen müsse. Dies beeinträchtige den Zukauf der Software bei Dritten, wie etwa dem klagenden Gebrauchtsoftwarehändler. Insofern werde durch eine so verstandene Klausel nicht zuletzt die wettbewerbliche Entfaltung des klagenden Händlers, dessen Geschäft gerade auf dem Weiterverkauf von gebrauchten Lizenzen beruhe, beeinträchtigt. „Denn die Kunden der SAP könnten annehmen, dass der Zukauf von gebrauchter SAP-Software über den hier klagenden Händler nach den AGB der SAP nicht gestattet sei und könnten daher von einem Vertragsschluss mit der Klägerin Abstand nehmen.
Fazit: Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg wendet im Ergebnis konsequent die durch den EuGH aufgestellten Grundsätze aus der Used Soft./. Oracle Entscheidung an. Es ist zu erwarten, dass weitere Klauseln der großen Softwarehersteller zukünftig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen sind. Diese versuchen sich hierdurch dem Handel mit gebrauchten Lizenzen, durch den sie empfindliche Umsatzeinbußen befürchten, entgegenzuwirken. Die betroffenen Händel sehen durch solche Klauseln, wie auch aktuell in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, eine wettbewerbsrechtliche Behinderung ihrer Geschäftsmodelle.

Bildnachweis: © Surflifes @ Fotolia.com
 

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