Überspringen zu Hauptinhalt

OLG München: Wettbewerbsverstoß durch teiladressierte Werbeschreiben an Verbraucher

Werbung gegenüber Verbrauchern stellt sich für Unternehmen vermehrt als ein rechtliches Minenfeld dar. Nicht zuletzt führte das seit dem 09.10.2013 in Kraft getretene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zu einer weiteren Verschärfung (https://blog-it-recht.passwort-retter.de/2013/10/21/neues-gesetz-gegen-unserioese-geschaeftspraktiken/).
Elektronische oder telefonische Werbung ohne die Einwilligung des Empfängers ist von Gesetzes wegen eine unzumutbare Belästigung und kann somit zu einer kostenpflichtigen Abmahnung des Webenden führen, § 7 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Was für E-Mail, Faxgerät und Telefon gilt, ist nicht ohne weiteres auf die klassische Briefwerbung übertragbar. So muss für das Post-Mailing gerade keiner Einwilligung des Werbeempfängers vorliegen. Widerspricht ein Verbraucher jedoch nach dem Erhalt einer Briefwerbung dieser ausdrücklich, muss sich der Webende auch daran halten und darf keine weitere Werbung mehr übersenden. Andernfalls liegt eine unzumutbare Belästigung durch diese Werbung vor. Das Gesetz spricht in § 7 Absatz 2 Nr. 1 UWG von einer Werbung, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht. Der Werbende läuft in einer solchen Konstellation Gefahr, wegen Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt gemäß einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 05.12.2013 (AZ.: 29 U 2881/13) auch bei der wiederholten Übersendung teiladressierter Werbeschreiben, also Webeschreiben ohne Empfängernamen im Adressfeld an einen Verbraucher.
Das OLG entschied, dass die wiederholte Übersendung teiladressierter Werbeschreiben an einen Verbraucher, der zuvor ausdrücklich mitgeteilt hatte, von dem werbendenden Unternehmen keine Werbung mehr erhalten zu wollen, auch dann unzulässig ist, wenn der Empfänger keinen entsprechenden Hinweis seinem Briefkasten angebracht hat.
In dem Verfahren war ein Telekommunikationsdienstanbieter von dem Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland verklagt worden. Das Unternehmen hatte einem ehemaligen Kunden ein persönlich adressiertes Werbescheiben per Post übersandt und hierbei den Anschluss ins Hochleistungs-Kabelnetz mit Glasfaser angeboten.
Der Kunde hatte nach Erhalt gegenüber dem Unternehmen ausdrücklich per E-Mail erklärt, keine weitere Werbung mehr erhalten zu wollen. Auszugsweise hatte sich der Kunde wie folgt ausgedrückt:
„Sie wollen mich mit Schreiben vom 23. Mai 2012 zu einem Wechsel von DSL ins Hochleistungs-Kabelnetz mit Glasfaser überreden.
Dies wird [der Beklagten] nach meinen katastrophalen Erfahrungen mit dem Service nicht mehr gelingen.
[…] Selbst wenn mir [die Beklagte] den o.a. Anschluss dauerhaft schenken würde, ein Wechsel kommt für mich NIE mehr infrage.
Bitte verschonen Sie mich zukünftig mit Werbung u. a.“
Der Telekommunikationsdienstanbieter bestätigte im Anschluss an dieses Schreiben den Werbewiderspruch und erklärte, dem Kunden keine personalisierte Postwerbung und E-Mail-Werbung mehr zu übersenden.
Trotz dieser Zusage kontaktierte das Unternehmen den Kunden jedoch in der Folgezeit weiterhin und zwar mehrfach durch postalische Werbeschreiben. Diese waren jeweils „An die Bewohner des Hauses [Adresse]“ gerichtet, also nur teiladressiert.
Das OLG München sah in der Zusendung der weiteren teiladressierten Werbeschreiben ein sogenanntes hartnäckiges Ansprechen gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 1 UWG und verklagte das Unternehmen entsprechend:
„Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher wiederholt postalisch ohne Empfängernamen teiladressierte Werbung zu senden oder senden zu lassen, obwohl der Verbraucher den Erhalt von Werbung nicht wünscht.“
Laut Gericht hatte der beklagte Anbieter den Werbewiderspruch des Kunden neben der personalisierten Postwerbung nämlich auch auf E-Mail-Werbung bezogen, obwohl dieser nicht als Reaktion auf E-Mail-Werbung erfolgt war. Zudem hatte der Kunde durch sein Schreiben unmissverständlich deutlich gemacht, dass er keinerlei Werbung mehr von dem Unternehmen erhalten möchte. Erschwerend sah das Gericht ferner den Umstand an, dass der Telekommunikationsdienstanabieter dem Verbraucher nach seinem Widerspruch exakt das gleiche Angebot, das es ihm zunächst mittels vollständig adressierten Briefs übermittelt hatte, noch zweimal durch teiladressierte Postwurfsendungen zugeschickt hatte.
Bildnachweis: © fovito – Fotolia.com

An den Anfang scrollen