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Ist die Nutzung eines fremden Domainnamens als AdWords-Anzeige rechtmäßig?

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sieht in einem Fall der Nutzung eines fremden Domainnamens im Rahmen einer Google AdWords- Anzeige keinen abmahnfähigen Markenrechtsverstoß (Urt. v. 23.04.2013 – Az.: 20 U 159/12).
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der beklagte Nutzer den Domainnamen eines Dritten, nämlich „fsp-online.com“ als AdWords-Anzeige verwendet. Wurde diese Domain-URL über google gesucht, erschien die betreffende Anzeige oberhalb der Trefferliste. Das Anzeigenfeld war hierbei mit „Anzeigen zu fsp-online.com“ überschrieben und hob sich farblich vom Rest der Seite ab .
Der Domaininhaber sah darin eine unzulässige Nutzung seines Domainnamens und ging daher wegen einer Markenrechtsverletzung gegen den Annoncierenden der AdWords-Anzeige gerichtlich vor.
Das OLG Düsseldorf sah jedoch im Ergebnis keine Markenrechtsverletzung. Die gerügte Anzeige sei in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten, farblich abweichend unterlegten Werbeblock erschienen. Ausdrücklich sei dieser mit „Anzeigen“ überschrieben gewesen. Es sei dabei irrelevant, ob dieser Werbeblock rechts neben der Trefferliste bei google angeordnet sei oder darüber. Letztendlich komme es nur darauf an, dass es sich um einen erkennbaren Werbeblock handele, auch wenn vielleicht ein Nutzer schneller einen Blick auf einen darüber platzierten als auf einen rechts daneben gesetzten Block werfe. Hinzu komme, dass der entsprechende Werbeblock zu Beginn des farblich unterlegten Anzeigenfeldes nicht nur mit „Anzeigen“, sondern mit „Anzeigen zu fsp-online.com“ betitelt gewesen sei und daher gerade keine unternehmerische Verbindung der nachfolgend aufgeführten Firmen mit „fsp-online.com“ vorgegeben habe. Vielmehr gebe diese Überschrift genau das wieder, was im Tatsächlichen passiert sei, nämlich das Einblenden der Anzeigen auf die Angabe fsp-online durch den Internetnutzer.
Die betroffene AdWords-Anzeige selbst enthietle weder die Marke selbst noch Hinweise auf die unter der klägerischen Marke angebotenen Produkte.
Die Nutzung eines fremden Domain-Namens als AdWord- Anzeige sei daher in dem vorliegenden Kontext zulässig.
FAZIT: Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet somit die Rechtsprechung des BGH – Entscheidung MOST-Pralinen- konsequent an. Demnach ist eine Markenrechtsverletzung dann ausgeschlossen, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke oder sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Ergänzend ist festzuhalten, dass es auch keine Rolle spielt, ob eine solche Anzeige neben oder über der Trefferliste platziert ist.
Bildnachweis:  © ferkelraggae – Fotolia.com

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