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Internetverkauf: Schadenersatz, wenn der Verkäufer die Ware nicht liefern kann

AntwortBeim Verkauf einer Sache im Internet verpflichtet sich der Verkäufer zu Schadenersatz, wenn er die Sache doch nicht liefern kann. Der Verkäufer muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass er seine Waren nicht doppelt verkauft. So entschied das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 17.09.2012 (Az. 14 O 298/12).
In dem Fall ging es um eine größere Hosenlieferung. Der Käufer hatte 10.000 Hosen für 20.000 € gekauft. Die Ware war jedoch parallel ohne Wissen des Verkäufers in seinem Betrieb ebenfalls verkauft worden, weshalb der Verkäufer sie nicht mehr an den Käufer ausliefern konnte. Der erste Käufer bestand aber auf Erfüllung und verklagte den Verkäufer auf Schadenersatz für den entgangenen Gewinn, der mit 10.000,00 EUR beziffert wurde.
Zu Recht, wie das LG Coburg entschied. Durch einen zustande gekommenen Vertrag verpflichteten sich beide Parteien, jeweils ihre Seite des Vertrages einzuhalten. Das bedeute für den Verkäufer, dass er die Ware liefern und für den Käufer, dass er die Ware bezahlen müsse. Wenn nun der Verkäufer seinen Vertragsteil durch die Unmöglichkeit der Lieferung nicht mehr erfüllen könne, habe er dies zu vertreten. Das gelte auch, wenn ein Dritter zwischenzeitlich die Ware anderweitig verkauft habe. Der Verkäufer müsse sich um die Organisation seines Geschäftes kümmern und dafür sorgen, dass eine Sache nicht zweimal verkauft werde. Wenn ihm dabei ein Fehler unterlaufe, dann müsse er haften.

Fazit

Wenn eine vertraglich zugesicherte Lieferung unmöglich wird, haftet der Verkäufer für alles, was seinem Geschäftskreis zuzurechnen ist.

Bildnachweis: © Pixel – Fotolia.com

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