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Zulässigkeit Von Gutscheinen

Zulässigkeit von Gutscheinen im Onlinehandel

Die Zulässigkeit von Gutscheinen im Onlinehandel ist immer wieder im Rahmen der Neukundengewinnung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage zu prüfen. Viele Händler nutzen Wert- oder Rabattgutscheine zu Werbezwecken. Die Art der Gutscheinangebote kann je nach Branche verschieden ausgestaltet sein. Zudem besteht für Unternehmen die Möglichkeit, über speziell dafür vorgesehene Onlinegutscheinplattformen wie beispielsweise groupon.de, Rabattgutscheine anzubieten. Dem Kunden werden hierbei zeitlich begrenzte Geschäftsvorschläge –sog. Deals- unterbreitet, die im Wert variieren können. Im Falle des Zustandekommens eines Geschäfts über den Plattformanbieter wird der Preis vom Kunden direkt an diesen ausgezahlt. Der Kunde erhält sodann über die Onlineplattform den dafür vorgesehenen Online-Gutschein, den er bei dem jeweiligen Unternehmen einlösen kann. Die Gutscheinplattform behält eine Provision und zahlt den Rest an das Unternehmen aus. Für die werbenden Unternehmen können sich dabei rechtliche Fallstricke ergeben.

Zulässigkeit von Gutscheinen: Was kann im Einzelnen rechtlich problematisch werden?

1.    Wettbewerbsverstoß wegen Gutscheinaktion im Internetbuchhandel

Die Ausgabe eines Bonusgutscheins beim Ankauf gebrauchter Bücher (sog. Trade-In-Geschäft), kann zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) führen, wenn der Händler hierfür keinen angemessenen Vorteil erhält. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2012, Az.: 11 U 25/12) geht in einem solchen Fall von einem Verstoß gegen das BuchPrG und damit auch von einem Wettbewerbsverstoß aus, wenn ein Gutschein bei einem späteren Kauf eines neuen Buches bei diesem Versandhändler preismindernd eingesetzt wird.

2.    Haftung des  Auftraggebers einer Gutscheinaktion -Rabattaktion durch Fahrschule

Eine Fahrschule ließ über eine Gutscheinplattform einen Gutschein mit dem Inhalt anbieten:
„Führerschein-Paket Klasse B mit 12 Sonderfahrten, 2 Normal-Übungsfahrten, komplettem Lehrmaterial und mehr in der Fahrschule N. für 499 statt 1.209 €“.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 21.09.2011, Az.: 3-08 O 101/11) sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten der betroffenen Fahrschule gemäß Fahrlehrergesetz (FahrlG).

Von Interesse ist diese Entscheidung, da die Frankfurter Richter die beklagte Fahrschule in die rechtliche Verantwortung nahmen, nicht jedoch das Gutscheinportal. Damit wurde allein der Auftraggeber der Werbeaktion zur Verantwortung gezogen.
Obwohl der konkrete Anzeigentext von dem Anbieter der Gutscheinplattform stammte, wurde dieser vom Gericht nur als Beauftragter der Fahrschule angesehen. Beauftragter in diesem Sinne kann demnach jedes selbständige Unternehmen, insbesondere auch ein Werbepartner wie eine Gutscheinplattform sein. Maßgeblich ist dabei, welchen Einfluss sich der werbende Betriebsinhaber in diesem Zusammenhang sichern konnte und musste. Eine Haftung des Unternehmensinhabers kommt daher auch dann in Betracht, wenn der Beauftragte auch ohne sein Wissen und gegen seinen Willen Rechtsverstöße begeht. Letztlich kommt auch der Erfolg der Werbung hauptsächlich dem Auftraggeber der Gutscheinaktion zugute. Letztlich war es vorgesehen, dass Verbraucher, die den beworbenen Wertgutschein einlösen wollen, einen Fahrschulvertrag mit der beklagten Fahrschule schließen müssen, und diese auf diese Art und Weise neue Kunden bzw. Fahrschüler gewinnen kann.

Zudem war es für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung, dass die Werbung aufgrund von Informationen der Fahrschule gestaltet wurde. Insofern ist sie auch für die Handlungen des Gutscheinplattformanbieters vollverantwortlich.

Die Zulässigkeit von Gutscheinen kann auch dann ein rechtliches Problem werden, wenn ein Unternehmer im Internet die Gutscheinaktion nicht direkt selbst durchführt. Er muss trotzdem darauf achten, dass die gewünschte Gutscheinaktion den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben entspricht.

3.    Gültigkeitsfristen

Für Unternehmen ist die Frage von besonderer Bedeutung, wann der angebotene Online- Gutschein verfällt, bzw. wie lange das Angebot des Gutscheins aufrechterhalten werden muss. Online-Gutscheine sind häufig zeitlich eng bemessen. Sie sind meist so ausgestaltet, dass sie nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingelöst werden können. Dabei ist die Wirksamkeit einer Befristung über Gutscheinplattformen Gegenstand zweier gerichtlicher Entscheidungen geworden, die hier kurz vorgestellt werden:

a)    Unwirksamkeit der Befristung eines Gutscheins auf ein Jahr

Dem Amtsgericht Köln (Urteil vom 04.05.12, Az.: 118 C 48/12) lag die Klage eines Kunden gegen ein Reinigungsunternehmen auf Durchführung einer Büroreinigung auf der Grundlage eines Gutscheines vor. Die einjährige Frist des Gutscheines war bereits abgelaufen.
Das Gericht entschied, dass der Gutschein nicht auf ein Jahr befristet sein durfte. Es gelte die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist.

Exkurs: Vorsicht bei der Ausgestaltung der Gutscheine! Gelten diese nur für Verbraucher? Unabhängig von den Feststellungen in dem o. g. Urteil des Amtsgerichtes Köln Gerichts zur Gültigkeit einer Gutscheinbefristung ist die Entscheidung aus einem anderen Grund viel interessanter. Es ging auch darum, ob der klagende Unternehmer, der den Rabattgutschein erworben hatte, auf dessen Einlösung bestehen durfte, obwohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform ausschließlich den Erwerb von Gutscheinen durch Verbraucher vorsahen. Das durch den Gutschein verpflichtete Unternehmen verweigerte auch aus diesem Grunde die Durchführung der Büroreinigung. Dieser Umstand war für das Amtsgerichts Köln jedoch nicht maßgeblich. Da sich der Gutschein ausdrücklich auch auf eine Büroreinigung bezog, sei es offensichtlich, dass das Angebot auch auf Unternehmen mit Gewerberäumlichkeiten ausgerichtet gewesen.

Unternehmer, die Wert- bzw. Rabattgutscheine nur an Verbraucher anbieten wollen, müssen dies zwingend bei der Ausgestaltung der Gutscheinangebote berücksichtigen.

b)    Gültigkeitsfristen unter einem Jahr sind nicht per se unangemessen!

Das Landgericht Berlin hatte sich bereits im November 2011 mit der rechtlichen Zulässigkeit von Gültigkeitsfristen von Online-Gutscheinen auseinandergesetzt (Urteil vom 25.10.2011, Az.: 15 O 663/10). Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Gutscheinportals geklagt. Unter anderem war hierbei vorgesehen, dass der entsprechende Gutschein nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelöst werden kann. Das Landgericht kam im Gegensatz zur Entscheidung des Amtsgerichts Köln zu dem Ergebnis, dass die auf Gutscheinen angebrachten Ausschlussfristen nicht per se als unangemessen einzustufen sind, selbst wenn sie unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen liegen. Vielmehr seien auch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen:

Die Verwendung von Verfallsfristen von unter einem Jahr könnte dann gerechtfertigt sein, wenn die Höhe des gewährten Rabatts im Verhältnis zum Marktpreis des Angebots entsprechend groß sei. Zu berücksichtigen sei ferner der Umstand, dass der Unternehmer hierbei dem Zwang unterliege, sich während des Gültigkeitszeitraums leistungsbereit zu halten. Starke Preisnachlässe könnten daher Einschränkungen im Gültigkeitszeitraum rechtfertigen.

Was die Einschränkungen von Gültigkeitsfristen bei Wertgutscheinen betrifft, ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Auf jeden Fall sollten bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gültigkeitsfristen transparent und sichtbar auch auf den Gutscheinen dargestellt werden. Der Kunde muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Klauseln zu Gültigkeitsfristen haben.

 

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