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40 EUR- Klausel und der Warenwert im Widerrufsrecht

Wenn Verbraucher im Internet Waren bestellen und von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, können Ihnen über die sog. 40-EUR-Klausel in der Widerrufsbelehrung und einer entsprechenden Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Voraussetzung ist, dass der Preis der zurückzusenden Ware 40 EUR nicht übersteigt. Bislang war streitig, ob sich die 40-EUR -Grenze auf den Einzelpreis einer Ware bei der Rücksendung oder die Summer der zurückgesendeten Waren bezieht. Das Amtsgericht Augsburg entschied, dass der Einzelwert der Ware maßgeblich ist (Urteil vom 14.12.2012, 17 C 4362/12).

Das Gericht begründete dies mit dem Wortlaut der Klausel in § 357 Absatz 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, welche von der „zurückzusendenden Sache“ spreche und damit im Singular formuliert sei. Außerdem ergebe sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese beabsichtige nämlich das Zurückgehen der Zahl der nicht ernsthaft gemeinten Bestellungen und die Beschränkung der Gefahr von missbräuchlicher Bestellung einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft werde.

Fazit

Es ist zu hoffen, dass sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen. Allerdings werden die EU-Mitgliedstaaten durch die im November 2011 veröffentlichte EU-Richtlinie die Rechte und Pflichten für Onlinehändler ohnehin bis spätestens Juni 2014 neu regeln. Die EU-Richtlinie schreibt vor, dass die Rücksendekosten dann ohnehin vom Verbraucher zu tragen sind. Die 40-EUR-Klausel wird dann entfallen.

Bildnachweis:  © ExQuisine – Fotolia.com

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