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Deutsches Recht gilt auch für kanadischen Webradio-Provider

-Zur irreführenden Äußerung über Vergütungspflicht von Internetradio-Betreiber-(Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Januar 2013 – 315 O 540/12)
Ein deutscher Internetradio- Betreiber, der sein Programm über die technische Infrastruktur einer ausländischen Firma per Live-Stream über Internet abrufbar macht, muss hierfür über die entsprechenden Nutzungsrechte nach deutschem Recht verfügen. Andernfalls liegt möglicherweise ein Eingriff in die in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller vor.
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) erwirkte vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die sich gegen die Werbemaßnahmen eines kanadischen Webradio- Providers richtete. Dieser bewarb gegenüber deutschen Internetradiobetreibern seine Leistung damit, dass diese ihr Programm alleine mit der Lizenz einer kanadischen Urheber-Verwertungsgesellschaft ausstrahlen könnten. Weitergehende Nutzungsrechte müssten somit nicht eingeräumt werden.
Die GVL vertrat dabei die Auffassung, dass mit einer solchen Lizenz die Leistungsschutzrechte und Vergütungspflichten, die von ihr für ausübenden Künstlern und Labels eingezogen werden, hingegen auf keinen Fall abgedeckt seien.
Das Landgericht Hamburg bestätigt dies und geht letztlich davon aus, dass durch die Aussage des kanadischen Webradioproviders der Eindruck erweckt werde, dass Internetradio-Betreiber kraft einer Lizenz der kanadischen Urheber- Verwertungsgesellschaft und der Zurverfügungstellung seiner technischen Infrastruktur, Internetradio in Deutschland ausstrahlen können, ohne das Vergütungspflichten unter anderem gegenüber der GVL und den von ihr vertretenen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern entstehen würde.
Von Gesetzes wegen entsteht für Internetradio-Betreiber in Deutschland eine solche Vergütungspflicht gemäß §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 86 Urhebergesetz. Entscheidungserheblich für das Landgericht war speziell die Beantwortung der Frage, ob bzw. inwiefern deutsches Recht in der vorliegenden Konstellation anzuwenden ist.
Welches Recht letztlich für die betroffenen Leistungsschutzrechte einschlägig ist, richtet sich nach Auffassung der hanseatischen Richter nach dem Grundsatz des sogenannten Schutzlandprinzips (Art. 8 Rom II). Demnach sei bei Sachverhalten, die das geistige Eigentum betreffen, das Recht desjenigen Staates anzuwenden, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht werde. Das Recht des Schutzlandes bestimme dabei auch, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fielen. Auch wenn sich der Server des betreffenden Dienstes in Kanada befindee, sei deutsches Recht anwendbar, da sich der Ort der Verletzungshandlung, hier der Betrieb des Webradios, aus dem beabsichtigten Abrufort ergebe.
Eine falsche Selbstdarstellung zur Vergütungspflicht von Internet-Radios ist in einem solchen Zusammenhang wettbewerbswidrig und kann auch abgemahnt werden.
Bildnachweis: Scott Maxwell @ fotolia.com

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