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Achtung Abmahnrisiko: Werbung mit «Statt»-Preisen kann wettbewerbswidrig sein

Bewirbt eine sogenannte Postenbörse ihre angebotenen Artikel mit durchgestrichenen «Statt»-Preisen, ohne dem Kunden gegenüber klarzustellen, um was für Vergleichspreise es sich bei den Durchgestrichenen handelt, so ist eine solche Werbung mehrdeutig und somit irreführend. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 24.01.2013, Az. 4 U 186/12).
In dem Fall hatte eine Warenhandelsgesellschaft den Betreiber einer (Rest-) Postenbörse auf Unterlassen in Anspruch genommen. Letzterer war Lizenznehmer eines überregionalen Restpostenhändlers mit über 73 Filialen. Im konkreten Fall wurde von dem Postenbörsenbetreiber verlangt, es zu unterlassen, für angebotene Artikel mit durchgestrichenen, «Statt»-Preisen zu werben, ohne näher darzulegen, um was für einen Vergleichspreis es sich hierbei handelt.
So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm. Die gerügte Werbung mit den durchgestrichenen «Statt»-Preisen sei mehrdeutig und somit auch irreführend. Es bestünden zwei Möglichkeiten, was unter dem Ursprungspreis verstanden werden könne:

  • Es könne sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis handeln, der nunmehr gegenstandslos sei.
  • Ferner könne es sich aber auch um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis handeln.

Da dies nicht klargestellt worden sei, führe bereits dies zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Werbung.
Bei den sogenannten Postenbörsen handele es sich außerdem nach allgemeinem Verständnis um Angebote von wiederverkauften Restposten, Zweiter-Wahl-Ware, Ladenhütern, Auslaufmodellen und Ähnlichem. Dabei werde davon ausgegangen, dass die verlangten Preise gegenüber dem «regulären» Einzelhandel deutlich niedriger gestaltet seien. Potentielle Kunden legten bei einer solchen Postenbörse auf diesen Umstand besonderen Wert. Bewerbe ein Postenbörsenbetreiber seine Artikel derart, dass der Vergleichspreis mehrdeutig dargestellt sei, habe er als Werbender die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten zu lassen. Jede einzelne Angabe müsse sodann wahr sein, andernfalls stelle sie eine unlautere Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.
Als unwesentlich sah der Senat den Umstand an, dass die Parteien auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig sind. Sowohl die Warenhandelsgesellschaft als auch der Betreiber der Postenbörse seien Mitbewerber. Beide seien mit dem Vertrieb von Konsumartikeln unterschiedlichster Art auf demselben sachlichen Markt tätig und richteten ihr Angebot an den gleichen Abnehmerkreis.
Fazit: Besteht im Falle einer Werbung mit einem besonderen Preis die Möglichkeit, dass dieser durch einen Verbraucher in unterschiedlicher Weise ausgelegt werden kann, hat der Händler unbedingt klarzustellen, auf welchen Ursprungspreis er sich dabei bezieht. Andernfalls läuft er Gefahr sich wettbewerbswidrig zu verhalten.
 
Bildnachweis: © Nerlich Images @ Fotolia.com

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