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Dürfen Händler fremde Marken einfach nutzen?

Darf man als Händler, der bestimmte Markenprodukte verkauft, den Markennamen einer der angebotenen Artikel im Schaufenster oder gar als Leuchtreklame nutzen? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 21.3.13 zu klären (Az. 6 U 170/12). Das Urteil bezieht sich zwar auf den stationären Handel, ist aber auf die Rechtslage im Onlinehandel übertragbar.
Ein Elektriker hatte an seinem Ladengeschäft eine Außenreklame angebracht, die u. a. den Namen der späteren Klägerin enthielt. Diese hatte ihre Geräte früher nur über ein Vertretervertriebssystem verkauft und befürchtete nun, der Verkehr könne annehmen, es bestünden vertragliche Beziehungen zwischen Elektriker und Klägerin. Deshalb sah sie in dem Verhalten des Händlers eine Markenrechtsverletzung.
Das OLG entschied, dass der Markeninhaberin ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Markengesetz zusteht. Die angegriffene Außenwerbung verletze die Klagemarke. Die Ladenbeschilderung des Händlers habe den unrichtigen Eindruck erweckt, zwischen Händler und Hersteller bestehe eine vertragliche Verbindung, so dass die Herkunftsfunktion der fremden Marke beeinträchtigt sei. Auch liege eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch aufgrund einer „Namensanmaßung“ vor. Der Name sei unbefugt verwendet worden, wodurch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstanden sei. Dies hätte der Händler durch einen ausreichend deutlichen Hinweis verhindern können.
Fazit: Händler dürfen zwar auf den Vertrieb bestimmter Marken hinweisen, jedoch darf zu keiner Zeit eine Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber bestehen. Es sollte ein deutlicher Hinweis auf die fehlende Beziehung mit dem Markeninhaber hinzugefügt werden. Den Hinweis „keine Werksvertretung“ im Schaufenster sowie an der Eingangstür des Ladengeschäfts sah das OLG im konkreten Fall übrigens als nicht ausreichend an, da er leicht zu übersehen gewesen sei. Während die Marke zwar deutlich zu erkennen gewesen sei, habe man den wesentlich kleiner dargestellten Zusatzhinweis allenfalls mit Mühe lesen können. In Onlineshops sollte sich daher jeweils im Head der Seite ein deutlich sichtbarer Hinweis befinden, insbesondere wenn Händler Markenwaren unter Bewerbung von Markenlogos verkaufen, ohne Vertriebshändler zu sein.
 
Bildnachweis: © sulupress – Fotolia.com

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