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BGH: Mit der Eingabe "noch unbekannt" als Passagier kommt bei Online-Buchung kein Flugzeugbeförderungsvertrag zustande!

CheckingDer Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Wirksamkeit eines Vertragsschlusses bei Flugbuchung über ein automatisiertes Bestellsystem entschieden. Stellt ein Luftverkehrsunternehmen seinen Kunden im Rahmen eines automatisierten Buchungs- oder Bestellsystems für Flugreisen eine Buchungsmaske mit dem Hinweis zur Verfügung, eine Namensänderung sei nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich, zudem müsse der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen, kommt kein Beförderungsvertrag zustande, wenn in das betreffende Namensfeld „noch unbekannt“ eingetragen wird. Weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises wird der Vertrag geschlossen (Urteil vom 16.10.2012, Az. X ZR 37/12).
Der BGH begründetet die Entscheidung damit, dass es ausschließlich darauf ankomme, wie ein Mensch eine solche Erklärung verstehen werde.  Wie das automatisierte Buchungssystem ein solches voraussichtlich deuten und verarbeiten werde, spiele hingegen keine Rolle.
So wurde einem Fluggast die Rückzahlung eines gezahlten Flugpreises für die Buchung einer zweiten, namentlich noch nicht benannten Person zugesprochen. Dieser hatte über das Internetportal eines Flugunternehmens zwei Hin- und Rückflüge von Deutschland nach Zypern gebucht. In die vorgegebene Buchungsmaske trug er neben seinen eigenen Daten als „Person 1“, unter die Rubrik „Person 2“ in die Namensfelder „noch unbekannt“ ein. Das Buchungssystem hielt für die Kunden dabei den Hinweis bereit, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei. Zudem müsse der eingetragene Name mit dem im Ausweis des Fluggastes übereinstimmen. Noch am Tag der Buchung erhielt der betreffende Fluggast die Buchungsbestätigung. Ferner  zog das Luftfahrtunternehmen den Preis für zwei Hin- und Rückflüge per Lastschrift vom Konto des Kunden ein. Als dieser dann telefonisch den Namen der zweiten Person angeben wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass eine Nachbenennung nicht möglich sei. Dies stelle nämlich eine nachträgliche Namensänderung dar. Eine solche sei nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich. Der Fluggast trat sodann die Reise allein an und forderte im Anschluss wegen der zweiten Buchung die Rückzahlung des Flugpreises einschließlich einer Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.
Zumindest die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises für die 2. Person wurde ihm nun wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Anbieters zugesprochen. Für die zweite, noch nicht genannte Person sei nämlich gar kein Beförderungsvertrag zustande gekommen. Dabei kann weder die Buchungsbestätigung, noch das Einziehen des Flugpreises dahingehend verstanden werden, dass ein solcher zustande gekommen sei. Das Luftfahrtunternehmen müsse die Buchung für einen zweiten Fluggast mit der Angabe in den Namensfeldern „noch unbekannt“ zwar dahingehend verstehen, dass sich der Buchende letztlich vorbehalten wolle, die mitreisende Person nachträglich anzugeben. Allerdings stelle die Eingabe der Wörter „noch unbekannt“ nach allgemeinem Verständnis keinen Namen für jemanden dar, für die ein Flug gebucht werden solle. Da dem Fluggast aber nicht das Recht eingeräumt worden sei, die zweite Person des Fluggastes nachträglich zu benennen, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Luftfahrtunternehmen ein solches Angebot angenommen habe. Auch durch die Absendung der Buchungsbestätigung habe das verklagte Unternehmen dem Kunden nicht das Recht eingeräumt, die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu bestimmen.

Fazit

Beim Verwenden automatischer Buchungs- oder -Bestellsyteme im Internet sollten Anbieter sich darüber im Klaren sein, dass rechtsfehlerhafte Einstellungen zu ihren Lasten gehen. Hinzukommt, dass eine über das Internet abrufbare Buchungsmaske für Flugangebote einen Teledienst in Sinne von § 312 g Bürgerliches Gesetzbuch darstellt. Anbieter solcher Dienste müssen daher auch die Pflichten eines Unternehmers, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt, erfüllen.

 

Bildnachweis: © mipan – Fotolia.com

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