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Impressum: Verkehrssicherungspflicht von Plattformbetreibern

Nach deutschem Recht muss jeder Gewerbetreibende auf seiner Webseite ein vollständig ausgefülltes Impressum aufführen, da sonst ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied jetzt (Urteil vom 18.6.2013, I-20 U 145/12), dass zu den Verkehrssicherungspflichten von Plattformbetreibern gehöre, den angeschlossenen Händlern das Einstellen eines ordnungsgemäßen Impressums auch zu ermöglichen.
Der Senat wies zwar darauf hin, dass es noch keine unlautere Handlung gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei, wenn im Impressum kein gesetzlicher Vertreter angegeben sei. Eine solche Pflicht bestehe nach europäischem Recht nicht.
Allerdings treffe den Portalbetreiber einer Internetplattform, auf der gewerbliche Angebote präsentiert werden, die wettbewerbsrechtliche Pflicht, Verstößen gegen die gebotene Impressumpflicht aus § 5 Telemediengesetz (TMG) entgegenzuwirken. In zumutbarem Umfang müsse also der Betreiber der Plattform dafür sorgen, dass Verstöße gegen die Impressumspflicht unterblieben. Durch das Bereitstellen der Plattform entstehe eine Gelegenheit zur Angebotseinstellung, die gleichzeitig für die Einhaltung der gesetzlichen Impressumspflicht sorgen müsse. Die Gewährung der Angebotseinstellung ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflicht stellten daher eine unlautere Wettbewerbshandlung des Portalbetreibers selbst dar.
Fazit: Betreiber von Internetplattformen müssen folglich sicherstellen, dass ihre Nutzer die Impressumspflicht einhalten, sonst haften sie unter Umständen selbst für Wettbewerbsverstöße.
 
Bildnachweis: © LaCatrina @ Fotolia.com

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