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Internetwerbung mit „Olympia-Rabatt" sowie „Olympischen Preisen“ ist unzulässig

Internetwerbung für Waren mit den Anpreisungen wie „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ kann im Einzelfall unzulässig sein. Gemäß Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG Schleswig) ist das dann der Fall, wenn sich die entsprechende Reklame nach ihrem Gesamteindruck das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image zunutze macht (Urteil vom 26.06.2013, Az. 6 U 31/12).
Ein Händler, der u.a. Kontaktlinsen vertreibt, hatte solche Artikel über seinen Internetauftritt während der Olympischen Spiele in Peking mit den Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ beworben. Inhaber des Schutzrechtes nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) ist jedoch der Deutsche Olympische Sportbund e.V. Dieser forderte den  Kontaktlinsenhändler kostenpflichtig auf, die Werbung zu unterlassen. Der Händler  unterzeichnetedaraufhin zwar die verlangte Unterlassungserklärung, verweigerte jedoch die Zahlung der entstandenen anwaltlichen Gebühren.
Das zuletzt mit dem Fall befasste OLG Schleswig bestätigte jedoch die Abmahnung als rechtmäßig und sprach dem Deutschen Olympischen Sportbund e.V. den Ersatz der Abmahnkosten als Schdenersatz zu. Die abgemahnte Werbung sei unzulässig gewesen, da die Verwendung der Begriffe „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ einen Verstoß gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 OlympSchG darstellten. Danach ist es Dritten nicht gestattet, ohne die Zustimmung des Inhabers des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen in der Werbung für Waren zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen bestehe oder die entsprechende Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht werde.
Die Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ nutzten das positive Image und die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unzulässiger Weise aus. Für die Richter war letztlich der Gesamteindruck der Werbung beim Verbraucher entscheidend. Im vorliegenden Fall handelte es sich durch die Verwendung des Begriffs „Olympia“ nämlich nicht bloß um eine Aufmerksamkeitserregung, vielmehr wurde im Rahmen der Werbung die olympische Bezeichnung zur Beschreibung des Angebotsinhalts eingesetzt.
„Schon der Blickfang „Olympia-Rabatt“ geht im Zusammenhang des Textes über den zeitlichen Hinweis hinaus. Er wird in einem Zug mit der Rabatthöhe genannt („10 € Olympia-Rabatt“). Der Kunde sei mit dem Olympia-Rabatt „ganz klar auf Siegeskurs“. Der Rabatt biete „olympische Preise“. Preise, mit denen man auf Siegeskurs ist, müssen Spitzenpreise seien. Wenn die Preise olympisch sind, handelt es sich um ein Preis-Leistung-Verhältnis der Spitzenklasse.“
Dies stellt letzten Endes ein unzulässiges Ausnutzen der positiven Assoziationen, die im Allgemeinen mit den Olympischen Spielen verbunden werden dar. Daher konnte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. auch die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.
(Quelle: Pressemitteilung 10/2013 OLG Schleswig)
Bildnachweis: © Anatoly Maslennikov @ Fotolia

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