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Kosten der Zahlungsart müssen genannt werden

Sollen im Onlinehandel mit Verbrauchern anfallende Kosten für bestimmte Zahlungsarten an den Kunden weiter gegeben werden, sind diese vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Höhe zu  informieren (Beschluss des Landgericht Hamburg vom  29.10.2012, Az. 315 O 422/12).
Im konkreten Fall ging es um Kosten für die Zahlungsarten „Nachnahme“ und „Rechnung“. Der Händler hatte zur Nachnahme zwar auf einer Übersichtsseite über die Nachnahmegebühren informiert. Im Bestellvorgang erschien bei Auswahl der Zahlungsoption ‚Nachnahme’ jedoch ein Hinweis, dass zusätzlich noch eine Servicegebühr anfalle. Beim Rechnungskauf wurde nur im Bestellvorgang über eine zusätzlich anfallende Bearbeitungsgebühr informiert.
Das Landgericht Hamburg entschied, dass Verbraucher über alle Kosten vollständig auf einer Übersichtsseite informiert werden müssten, die der Kunde vor Einleitung in den Bestellvorgang einsehen könne. Ein späterer Hinweis auf die Preise und Gebühren verstoße gegen die Preisangabenverordnung und sei wettbewerbswidrig.
Fazit: Fallen für verschiedene Zahlungsarten extra Gebühren an, dürfen diese nicht erstmals während des Bestellprozesses genannt werden, sondern müssen bereits vorher dem Kunden bekannt gegeben werden.
Bildnachweis: © cirquedesprit – Fotolia.com

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