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Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für rechtswidrige Angebote der Nutzer

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 29. 11.2012 (Az.: 3 U 216/06) wird die Internetplattform „ebay“ zur proaktiven Vorabfilterung von neuen Verkaufsangeboten gezwungen. Dabei muss ein neues Verkaufsangebot zwischen Dateneingabe und Online- Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen untersucht werden. Wenn dies nicht geschieht, haftet der Betreiber der Plattform nach den Grundsätzen der Teilnahme durch Unterlassen.
Das OLG entschied, dass grundsätzlich zwar nur zumutbare Prüfungshandlungen vom Plattformbetreiber verlangt werden können. Aber allein durch das Betreiben einer Internetplattform werde eine Gefahrenquelle geschaffen, die der Betreiber überwachen müsse. So sei die Verhinderung einer Markenrechtsverletzung prinzipiell möglich und zumutbar. Zwar sei dem Betreiber der Plattform nicht zuzumuten, jedes Angebot auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Werde er hingegen auf eine Rechtsverletzung hingewiesen, so müsse das konkrete Angebot sofort gesperrt und Vorsorge getroffen werden, dass es nicht mehr zu solchen Rechtsverletzungen kommen könne.
Fazit: Durch die Entscheidung hat das OLG Hamburg einen ersten Schritt für die aktive Handlungspflicht eines Betreibers von Internetmarktplätzen zur Verhinderung von Markenverletzungen bejaht.
Bildnachweis: arahan – Fotolia.com

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