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Verbrauchertäuschung durch Werbung: Die Aufschrift „Die Dose ist grün“ ist verboten

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte einen Getränkedosenhersteller aus Ratingen am 25.04.2013 dazu es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr Getränkedosen mit der Aufschrift „Die Dose ist grün“ zu bewerben (37 O 90/12).
Die Düsseldorfer Richter bestätigten damit die Auffassung des klagenden Deutsche Umwelthilfe e.V., der durch den Aufdruck „Die Dose ist grün.“ direkt auf einer Getränkedose eine Verbrauchertäuschung sah. Dadurch entstehe nämlich der falsche Eindruck, dass Getränkedosen, wie im vorliegenden Fall die Eisendosen des beklagten Herstellers, ein umweltfreundliches und ökologisch verträgliches Produkt seien.
Das Gericht entschied, dass die Aussage „Die Dose ist grün“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Ein durchschnittlicher Verbraucher setze den Begriff „grün“ in einem Werbeslogan mit einer besonderen Umweltverträglichkeit des beworbenen Produkts gleich. Es müsse somit der Eindruck entstehen, dass eine in der Art bedruckte Dose ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften aufweise. Dies widerspreche jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten. Getränkedosen seien im Vergleich mit anderen Verpackungen alles andere als ökologisch besonders vorteilhaft. Dies sei vor dem Hintergrund, dass Getränkedosen bereits nach einmaliger Benutzung Abfall seien, durchaus einleuchtend.
Das Landgericht sah daher in der gerügten Werbeaussage einen Verstoß gegen die Ziele eines lauteren Wettbewerbs. Dieser stelle an Richtigkeit und Wahrheit der Werbung strenge Anforderungen. Besonders Werbeaussagen, mit denen umweltbezogene Eigenschaften eines Produkts werbend herausgestellt würden, müssten den Tatsachen entsprechen. In diesem Zusammenhang habe sich nämlich in den letzten Jahrzehnten in der Gesellschaft ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt. Dies führe dazu, dass von Verbrauchern vielfach Waren bevorzugt werden, bei denen auf eine besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen werde. Insofern werde mit einer solchen Aussage letztendlich die Kaufentscheidung von Verbrauchern maßgeblich beeinflusst.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: Pressemeldung Nr. 13/2013 Landgericht Düsseldorf)
Fazit: Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmer bei der Anpreisung Ihrer Werbung immer wieder prüfen sollten, ob diese auch wettbewerbsrechtlich konform gestaltet ist. Speziell an Werbung mit besonderer Umweltverträglichkeit werden von den Gerichten strenge Anforderungen gestellt. Werbeaussagen müssen somit auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, da dem Unternehmer andernfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Mitbewerber drohen.
Bildnachweis: © ferkelraggae @ fotolia.com

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