Ist ein DSGVO Verstoß abmahnbar nach UWG?
Die Frage, ob ein DSGVO Verstoß abmahnbar nach UWG ist und eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen kann, ist in der Rechtsprechung bislang stark umstritten. Dann kämen auf Unternehmen nicht nur Bußgelder nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu, sondern Mitbewerber, Verbraucherschutzvereine usw. könnten zusätzlich wettbewerbsrechtlich abmahnen.
Es stehen sich zwei Lager gegenüber
Einige Gerichte entschieden, dass ein DSGVO Verstoß nicht nach UWG abmahnbar ist.
Das Landgericht (LG) Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18) entschied, dass die DSGVO hinsichtlich der Konsequenzen und Anspruchsberechtigten abschließende Regelungen enthalte. Daher sollen Verbände, Mitbewerber etc. solche Verstöße nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen können.
Ebenso und mit gleicher Begründung entschieden das LG Wiesbaden (Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18) sowie das LG Magdeburg (Urteil vom 18.01.2019, Az. 36 O 48/18).
Andere Gerichte der Auffassung, dass ein DSGVO Verstoß nach UWG abmahnbar ist.
Das LG Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18) nahm dagegen ohne weitergehende Begründung an, dass ein Verstoß gegen die DSGVO zugleich ein Verstoß gegen § 3 a UWG sei. Dabei bezog sich das Gericht lediglich auf eine Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO. Die genannte Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass es sich bei der DSGVO um Regelungen handelt, die im Interesse der Marktteilnehmer wie Verbraucher das Marktverhalten regeln. In dem Fall hatte eine Rechtsanwältin die Homepage für Ihre berufliche Tätigkeit ohne DSGVO-konforme Datenschutzerklärung betrieben. Die Datenschutzerklärung hatte lediglich sieben Zeilen umfasst und enthielt unter anderem keine Angaben zum Verantwortlichen, zur Aufsichtsbehörde und zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten.
Auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg geht ebenfalls davon aus, dass ein DSGVO Verstoß abmahnbar ist (Urteil vom 25.10.2018, Az.: I-12 O 85/15). Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass die Vorschriften der DSGVO zu Rechtsbehelfen, Haftungen und Sanktionen (Art. 77 – 84 DSGVO) nicht abschließend seien. Es sei daher zulässig, Verstöße gegen die DSGVO auch wettbewerbsrechtlich zu ahnden und abzumahnen.
Zum selben Ergebnis mit gleicher Begründung kam das OLG München (Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18) und verneinte eine Sperrwirkung des Datenschutzrechts für das UWG. Wettbewerbsrechtliche Abmahungen blieben bei DSGVO-Verstößen (hier ein unzukässiger Werbe-Anruf) weiterhin zulässig.
Ebenso entschied aktuell das OLG Stuttgart (Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19) in Bezug auf die Datenschutzinformation: Die Pflicht aus Art. 13 DSGVO, Betroffene zum Datenschutz zu informieren, stelle eine sog. Marktverhaltensregel im Sinne des UWG dar. Verstöße dagegen könnten daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Fazit
In der Rechtsprechung ist die Frage der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen nicht endgültig geklärt. Es fehlt bislang nicht nur an einer Entscheidung des Bundesgerichtshof, vor allem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte für Klarheit dazu sorgen, welche Wirkung den Regelungen der DSGVO imVerhältnis zum nationalen Wettbewerbsrecht zukommt. Welche der beiden Meinungen sich zukünftig durchsetzen wird, bleibt daher weiter abzuwarten. Mit jedem Urteil, das eine wettbewerbsrechtliche Geltendmachung von DSGVO-Verstößen annimmt, steigt allerdings die Abmahngefahr. Da Online-Verstöße aufgrund des „fliegenden“ Gerichtsstandes praktisch an jedem Landgericht geltend gemacht werden können, können sich Abmahner nun gezielt an die Gerichte wenden, die eine Abmahnbarkeit bejahen. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie die Regelungen der DSGVO umgesetzt haben und hier kein Risiko eingehen.
Bildnachweis für diesen Beitrag: © luismolinero – stock. adobe. com
Bildnachweis Ratgeber Abmahnungen: © lefebvre_jonathan – stock. adobe. com