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Der Einsatz von Bitcoins – eine Alternative zur Kaufabwicklung?

Die virtuelle „Währung“ Bitcoins, seit 2009 im Einsatz, ist immer häufiger als elektronisches Zahlungsmittel im Internet anzutreffen. Aktuell teilte Paypal mit, demnächst Bitcoins als Digitalwährung aktzeptieren zu wollen. Gemeinnützige Organisationen akzeptieren sie als Spenden, Onlinehändler zum Teil als weiteres Zahlungsmittel. Auch die deutsche Tageszeitung taz akzeptiert Bitcoins, um im Rahmen ihres Onlineangebots von den Lesern unterstützt zu werden. In den USA akzeptiert seit Juli 2014 die Firma Dell für ihren Onlineshop die Zahlung mit der virtuellen „Währung“. Bitcoins tangieren dabei die ganze juristische Palette. Genehmigungsverfahren der Bundesfinanzaufsicht (BaFin) sind ebenso betroffen wie das Steuerrecht. Zudem können Bitcoins Gegenstand von Straftaten werden, etwa bei Daten- oder Geldwäschedelikten. Für den Internethandel sind Bitcoins vor allem unter dem Aspekt des Zahlungsverkehrs zu betrachten.
Im E-Commerce dürften dabei vor allem praktische Erwägungen eine Rolle spielen. Der Vorteil von Bitcoins im Vergleich zu anderen Zahlungssystemen, wie etwa Kreditkarten oder PayPal, liegt insbesondere in geringen Transaktionskosten. Hinzu kommen eine relativ schnelle Zahlungsbestätigung und eine auf kryptografischen Methoden beruhende Systeminfrastruktur. Zudem können über das Bitcoin-System durch Bitcoin-Clients weltweit Transaktionen vorgenommen werden. Unsicherheiten bestehen unter anderem darin, dass Bitcoins erheblichen Kursschwankungen unterworfen und letztlich vollständig vom realen Bankensystem losgelöst sind.

  • Bereits die vertragliche Einordnung ist schwierig

Aus vertragsrechtlicher Sicht fehlt bislang eine eindeutige Einordnung von Bitcoins. Es besteht mithin keine Verpflichtung zur Annahme von Bitcoins im Onlinehandel.
Stellt sich zunächst die Fragen ob ein Vertrag, bei dem Bitcoins als Zahlungsmittel gegen Ware angeboten werden, überhaupt wirksam geschlossen werden kann?
Dies ist unproblematisch. Die Akzeptanz des Bitcoin als Zahlungsmittel ergibt sich bereits aus der Vertragsfreiheit, wonach Vertragspartner und der Vertragsgegenstand grundsätzlich frei bestimmt werden können. Schwierig wird es jedoch, will man den „Tausch“ Bitcoin gegen Ware unter einen gängigen Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fassen.

  • Bitcoins und Kaufrecht

Wie sieht es etwa mit dem für den Handel relevanten Kaufvertragsrecht, mit seinen Regelungen zum Gefahrübergang, Nachbesserung, Rückabwicklung etc. aus?
Zur Abwicklung eines Kaufvertrages ist es von Gesetzes wegen die Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu bezahlen. Akzeptiertes Zahlungsmittel im Zweifelsfall der Euro. Bei Bitcoins handelt es sich jedoch gerade nicht um Geld im Sinne von § 244 BGB. Wird eine Ware gegen Bitcoins „getauscht“ liegt folglich auch kein Kaufvertrag mit all seinen Rechtsfolgen vor.

  • Bitcoins und Tauschrecht

Möglicherweise könnte es sich bei dem Eintausch von Waren gegen Bitcoins um einen Tausch gemäß § 480 BGB handeln. Tauschverträge beinhalten im Unterschied zu Kaufverträgen gerade keine Pflicht einer Partei zur Preiszahlung in Geld. Mögliche Gegenstände eines Tauschvertrags können grundsätzlich nur Sachen und Rechte sein. Bitcoins, die als Daten „gehandelt“ werden, haben jedenfalls einen finanziellen Gegenwert. Folglich können sie durchaus ein immaterielles Wirtschaftsgut mit einem individuellen Wert, also ein Recht darstellen. Es liegt insofern nahe, Bitcoins als Rechte in diesem Zusammenhang zu qualifizieren. Damit wären von Gesetzes wegen die Vorschriften des Kaufrechts wieder anwendbar.

  • Die Haftungsverteilung

Neben der schwierigen vertraglichen Einordnung, den der Eintausch von Bitcoin gegen Ware mit sich bringt, stellt sich als weiteres Problem, wie es mit der Haftungsverteilung bei der Abwicklung von Bitcoin-Transaktionen aussieht?

•    Trägt etwas der Online-Händler oder sein Kunden im Falle eines Datenverlusts oder eines Datenmissbrauchs durch Dritte das Haftungsrisiko?

•    Wann geht die Gefahr des Datenverlustes von einem Vertragspartner auf den anderen über?

Allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des BGB könnten hierbei weiterhelfen. Da jedoch schon die vertragsrechtliche Einordnung problematisch ist, unterliegen auch solche Haftungsfragen im Bitcoin-System ebenso großen rechtlichen Unsicherheiten.

  • Fazit

Das Bitcoin-System mag von seiner technischen Seite her und aus der Sicht des einen oder anderen Idealisten sicher eine Alternative zu herkömmlichen Zahlungsmitteln oder –system im Internet sein, jedoch bestehen aktuell jedenfalls gewisse Rechtsunsicherheiten. Ob neben Dell weitere größere Anbieter ein Bezahlsystem mit Bitcoins einführen werden, bleibt abzuwarten. Fest steht jedenfalls, dass derzeit die rechtlichen Rahmenbedingungen von Bitcoins im E-Commerce schwer einzuordnen sind. Gerichtsentscheidungen, die zu diesem Thema ergangen sind, betreffen jedenfalls eher den Handel mit Bitcoins gegen Geld. Aktuell hatte z.B. ein schwedisches Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Mehrwersteuerpflichtigkeit beim Handel von Bitcoins vorgelegt (Rechtssache C-264/14).
Bildnachweis:#60702557 © igor

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