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AG Köln: „Kaufen“-Button im Online-Handel nicht ausreichend?

Das Amtsgericht (AG) Köln hat am 28.4.2014 entschieden, dass die Beschriftung des Bestell- Buttons mit „Bestellen und Kaufen“ nicht ausreicht, um einen wirksamen Kaufvertrag zustande kommen zu lassen (Az: 142 C 354/13). Eine sehr fragwürdige Entscheidung.
Das Gesetz verlangt seit Inkrafttreten der „Button“-Lösung im Jahr 2012 für eine verbindliche Bestellungen des Verbrauchers bei einem Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr, dass der Bestell-Button mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312 j Abs. 3 BGB). Das Amtsgericht Köln urteilte nun, dass die Formulierung „BESTELLEN UND KAUFEN“ auf einer Schaltfläche innerhalb einer E-Mail nicht diesen Anforderungen entspricht.
Zum Zustandekommen eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr bedürfe es zweier Elemente: Der Willenserklärung („bestellen“/“kaufen“), sowie dem Rechtsbindungswillen („zahlungspflichtig“/“kostenpflichtig“). Diesen Anforderungen werde die Beschriftung mit „Kaufen und Bestellen“ nicht gerecht. Die Bindungswirkung der Willenserklärung und damit die Verbindlichkeit und die Zahlungspflicht würden nicht deutlich genug vermittelt. Das Wort „und“ erwecke den Anschein, dass Kaufen und Bestellen als Willenserklärungen gleichgestellt würden und somit dem Kaufen kein über das Bestellen hinausgehender Rechtsbindungswille beigemessen werden könne. Für die alleinige Verwendung des Wortes „Kaufen“ gelte nichts anderes. Von der Wortbedeutung her könne nicht auf eine Zahlungspflicht geschlossen werden. Es gäbe nämlich auch andere Arten des Kaufes (beispielsweise den Kauf auf Probe), bei dem nicht direkt eine Zahlungspflicht ausgelöst werde.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird, denn die Begründung erscheint wenig überzeugend. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, warum ein Verbraucher bei der Beschriftung „Kaufen“ nicht von einer Zahlungspflichtigkeit der Bestellung ausgehen sollte. Man muss sich sogar fragen, warum wir nur in Deutschland die Dinge immer so verkomplizieren und es deutschen Händlern so schwer gemacht wird, halbwegs abmahnsicher Handel zu treiben.
In vorliegender Sache war ein Amtsgericht zuständig, da sich die Parteien um die Frage stritten, ob eine Zahlungspflicht aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Vertrags bestand (Streitwert: 132,00 EUR). Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen der Beschriftung des Bestellbuttons fielen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte, so dass zu hoffen ist, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Köln hier keine Schule macht.
Unabhängig davon gilt jedoch: Händler, die ganz abmahnsicher sein wollen, sollten die Bezeichnung des Bestellbuttons in ihren Shops vorsorglich ändern und mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriften.
Bildnachweis: © Steffen Persiel – Fotolia.com

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