Überspringen zu Hauptinhalt

LG Leipzig: Aufsichtsbehörde muss ins Impressum

Mit dem Urteil vom 12.06.2014 entschied das Landgericht (LG) Leipzig, dass bei reglementierten Berufen die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum angegeben werden muss (Az: 05 O 848/13).
Im konkreten Fall ging es um den Onlineauftritt eines Immobilienmaklers im Rahmen eines sozialen Netzwerks. Der Beruf des Immobilienmaklers gehört zur Gruppe der reglementierten Berufe, die also unter Aufsicht einer Behörde stehen. Dazu gehören beispielsweise auch Apotheker, Optiker und Rechtsanwälte. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) bestimmt, dass diese Berufsgruppe dazu verpflichtet ist, neben den allgemeinen Impressumsangaben auch die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Das LG stellte fest, dass § 5 TMG eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts sei, so dass die Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten angegeben werden müsse. Das Fehlen dieser Angaben könne dazu führen, dass unter anderem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spürbar beeinträchtigt würden. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG sei wettbewerbswidrig gemäß § 5a Abs. 4 UWG wegen Irreführung durch Unterlassen und könne abgemahnt werden, so die Richter. Der Einwand der Beklagten, ein derartiger Verstoß könne lediglich eine Bagatelle darstellen, verneinten die Richter mit dem Argument, dass die Nennung der Aufsichtsbehörde gerade für die Verbraucher eine Hilfestellung sei, um die Verlässlichkeit des Maklers überprüfen zu können.
Auf unserer Kanzleiwebseite finden Sie übrigens ausgewählte Muster für ein Impressum. Gehören Sie einem reglementierten Beruf an, sind die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde hinzuzufügen.
Bildnachweis:  © LaCatrina @ Fotolia.com

An den Anfang scrollen