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SPAM: Ist das Double-Opt-In-Verfahren im Rahmen von Newsletter-Werbung doch zulässig?

Werbung im Internet ist ein rechtlicher Dauerbrenner. Spätestens seit dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in München vom 29.9.2012, Az. 29 U 1682/12, herrscht in der E-Commerce- Praxis im Hinblick auf den rechtssicheren Newslettereinsatz zweifelsohne eine erhebliche Unsicherheit. Das Gericht hatte bekanntermaßen das dato in der Praxis gängige Double-Opt-In-Verfahren für unzulässig erklärt, ohne im Ergebnis eine rechtssichere Alternative für den Internethandel aufzuzeigen. Das OLG Celle (Urteil vom 15.5.2014 – 13 U 15/14) vertritt nun offensichtlich eine andere Auffassung.
In dem betreffenden Verfahren ging es eigentlich darum, welchen Umfang die Unterlassungserklärung eines Abgemahnten aufweisen muss, die dieser wegen des Versands von Werbe-Mails abgegeben hatte. Das Gericht hatte sich schwerpunktmäßig mit der Frage zu beschäftigen, ob eine solche Erklärung auf die konkrete Empfänger-Mail-Adresse beschränkt werden kann oder ob diese alle, also auch möglicherweise unbekannte E-Mail-Adressen des Unterlassungsgläubigers mit erfassen muss? Das Gericht vertrat die Auffassung, dass sämtliche E-Mail-Adressen von der Unterlassungserklärung mit umfasst seien müssten:
„Im vorliegenden Fall belastete ein Unterlassungsanspruch, der die Zusendung von Werbung an sämtliche E-Mail-Adressen des Klägers umfasste, die Beklagte jedoch nicht unverhältnismäßig.“
Die Frage über die Zulässigkeit des Double-Opt-In-Verfahrens war zwar für die verfahrensgegenständliche Konstellation nicht entscheidungserheblich, trotzdem äußerte sich das Gericht, sozusagen nebenbei, hierzu. Nach Auffassung der niedersächsischen Richter stelle demnach die Übersendung einer E-Mail, mit der Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-Opt-in-Verfahrens, keine unzulässige Werbung dar. Dieses Vorgehen sei vielmehr als praxisgerechte Möglichkeit anzusehen, die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen. Das Gericht erklärte hierzu:
„Der Senat neigt entgegen der Auffassung des OLG München (U. v. 27.9.2012 – 29 U 1682/12) auch dazu, die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des. Double-Opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Nr. 3 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anzusehen.“
Das OLG München hatte seinerzeit hingegen einen unmittelbaren Zusammenhang des Newsletters mit dem Ziel der Förderung der eigenen Geschäftstätigkeit angenommen. Dies führte dazu, dass auch die E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-in-Verfahren aufgefordert wurde, als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fiel.
Fazit: Im Ergebnis ist zwar die Problematik, wegen der Verwendung eines Double-Opt-In-Verfahrens abgemahnt zu werden nicht beseitigt, jedoch zeigt die Entscheidung des OLG Celle, dass auch die gegenteilige Auffassung zur Entscheidung der bayrischen Richter aus dem Jahre 2012 vertretbar sein kann.  
Bildnachweis: © Vladislav Kochelaevs @ Fotolia.com

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