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Werbung mit veraltetem UVP-Preis irreführend

Das Landgericht Wuppertal hat klargestellt, dass die Werbung mit einer veralteten, unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers  irreführend und damit wettbewerbswidrig ist.
In dem Fall hatte ein Onlinehändler mit einer Preisgegenüberstellung geworben. Dabei hatte er in der Preisauszeichnung neben seinem eigenen, niedrigeren Verkaufspreis die höhere, durchgestrichene UVP des Herstellers angezeigt. Tatsächlich war die UVP so jedoch nicht mehr vom Hersteller gelistet und tatsächlich höher. Die Richter machten deutlich, dass Verbraucher durch die Gegenüberstellung des eigenen Preises mit einem nicht mehr existierenden UVP des Herstellers in die Irre geführt würden. Eine Ausnahme davon bestehe nur, wenn der Händler den Verbraucher darüber aufkläre, dass die UVP tatsächlich veraltet sei. Dies sei jedoch nicht geschehen (Urteil vom 24.02.2014, Az: 12 O 43/10).
In Onlineshops kann es schnell passieren, dass eine gerade noch aktuelle UVP inzwischen veraltet ist. Werden diese Angaben nicht ständig kontrolliert und aktualisiert, ist die Preisauszeichnung schnell wettbewerbswidrig. Das kann kostenintensive Abmahnungen nach sich ziehen.
Bildnachweis: © corund – Fotolia.com
 

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