Wahre Kundenbewertungen müssen nicht gelöscht werden
Händler können die Löschung einer Negativbewertung nicht verlangen, wenn diese aus wahren Tatsachenbehauptungen besteht (Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014 – 3 O 709/14).
Eine Kundin hatte bei einem eBay-Händler Schuhe gekauft und diese, da sie nicht passten, direkt zurückgeschickt. Die Ware ging bei der Rücksendung verloren und der Händler weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Die Kundin gab daraufhin diese Bewertung ab: „Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg …!“ Der Händler forderte die Kundin zur Löschung auf.
Zu Unrecht, wie das Landgericht Dresden nun entschied. Die Tatsachenbehauptung der Kundin sei wahr gewesen, denn sie habe die Artikel zurückgeschickt und keine Kaufpreisrückerstattung erhalten. Dabei wäre der Händler dazu verpflichtet gewesen. Er trage beim Rücktransport nach einem Widerruf nach § 357 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch das Transportrisiko. Es bestehe kein Anspruch auf Löschung von wahren Tatsachenbehauptungen, auch wenn diese negativ seien.
eBay-Händlern bleibt in solchen Fällen die Möglichkeit, über Gegenäußerungen Einfluss auf die Darstellung zu nehmen.
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