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OLG Düsseldorf: Fehlen wesentlicher Warenmerkmale und Auslandsversandkosten wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 14.10.2014 in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass im Fernabsatz der Verkäufer die wesentlichen Warenmerkmale im Online-Shop angeben muss, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt (Az: I-15 U 103/14).
In dem Fall ging es um zwei Fragestellungen. Zunächst ging es um die Frage, ob fehlende Angaben bei Auslandsversandkosten eine Bagatelle darstellen. Diese Frage verneinten die Richter und machten deutlich, dass fehlende Auslandsversandkosten eine erhebliche Wettbewerbsverletzung darstellten. Zum anderen ging es darum, welche Angaben zu einem Produkt von dem Betreiber eines Onlineshops gemacht werden müssen, bevor ein Verbraucher den Bestell-Button drückt. Die Richter machten deutlich, dass gemäß § 312j Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen gesetzbuch (EGBGB) alle wesentlichen Warenmerkmale von der Informationspflicht des Händlers umfasst seien und nicht bloß die allernotwendigsten Informationen. Somit seien sämtliche kaufrelevanten Merkmale zu dem jeweiligen Artikel anzugeben. Der Betreiber der Seite habe auch darauf zu achten, dass Angaben, die aus sich heraus nicht verständlich seien, auf der Webseite selbst erläutert würden.
Mit dieser Entscheidung folgte das OLG Düsseldorf einer entsprechenden Entscheidung des OLG Hamburg vom 13.08.2014 (Az: 5 W 14/14) in einem ähnlichen Fall.
Onlinehändler müssen im Onlinehandel folgendes beachten:
Nach § 312 d Abs. 1 BGB  in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB müssen Unterenhmer im Fernabsatz über die wesentlichen Merkmale der Ware informieren. Der Kunde muss in die Lage versetzt werden, seine  Kaufentscheidung nur  anhand  dieser Informationen treffen  zu  können, da er die Ware im Internet ja nicht prüfen kann. bei Kleidung müssen beispielsweise die Größe, Farbe, Material oder Pflegehinweise angegeben werden, bei Möbeln etwa das Material und die genauen Ausmaße. Unabhängig davon müssen Onlinehändler bei bestimmten Warengruppen zusätzlich spezialgesetzliche Informationspflichten bei der Formulierung der Artikelbeschreibungen beachten, so etwa bei Spielzeug, Textilien oder Elektrogeräten.
Bei den Versandkosten ergibt sich die Pflicht zur Bezifferung auch der Auslandsversandkosten aus § 312 d Abs. 1 BGB  in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und aus § 2 Prisangabenverordnung (PAngV).
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