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Bagatelle

BGH: Zwei Ausnahmeverstöße sind keine Bagatelle

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch zwei Ausreisser-Wettbewerbsverstöße, bei denen es sich um Ausnahmen handelt, keine Bagatelle sind und zur Abmahnung berechtigen (Urteil vom 21.09.2016, Az. I ZR 234/15).
Bei zwei Energiesparlampen waren nach einem Testkauf beim Hersteller ein unzulässiger Quecksilbergehalt festgestellt worden. Der Hersteller verteidigte sich damit, dass es sich nur um produktionsbedingte „Ausreißer“ gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass an den Nachweis eines Bagatellverstoßes strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Hersteller sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die zulässigen Grenzwerte beim Quecksilbergehalt im Normalfall eingehalten würden. Dazu habe er aber nichts vorgetragen. Außerdem seien Verstöße gegen Bestimmungen, die den Gesundheitsschutz bezweckten, regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
Das Urteil entspricht der bisherigen Rechtsprechung auch zu sonstigen Wettbewerbsverstößen. Danach müssen Händler grundsätzlich auch für Ausreißer einstehen. Eine Entlastung ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich.
 

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